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01.02.2008 | Anlagevermittlung

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2b EStG

Zur Eindämmung von Steuerspar-Modellen wurde 1999 der § 2b Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt. Von Anfang an bezweifelten Steuerexperten dessen Verfassungsmäßigkeit. Zwar wurde § 2b EStG am 22. Dezember 2005 abgeschafft. Er gilt aber weiter für Beteiligungen, die der Steuerzahler nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat (§ 52 Absatz 4 EStG). Und für diese „Altanlagen“ kann eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) von Bedeutung sein.  

Der BFH hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2b EStG geäußert. Er moniert die „Unbestimmtheit“ von § 2b EStG, weil dieser nicht eindeutig und klar festlege, was eine „Verlustzuweisungsgesellschaft“, ein „ähnliches Modell“ oder ein „steuerlicher Vorteil“ sei. Im Entscheidungsfall dürfen die Anleger vorläufig die Verluste der Jahre 2001 bis 2004 abziehen.  

Wichtig: Der BFH kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig und allgemein verbindlich entscheiden. Die Tendenz des BFH ist aber unseres Erachtens eindeutig. Man kann erwarten, dass er seine Auffassung auch in einem Revisionsurteil wiederholen wird.  

Unser Tipp: Betroffene Anleger sollten Bescheide, in denen die Finanzverwaltung § 2b EStG zu ihren Lasten anwendet, keinesfalls bestandskräftig werden lassen und Einspruch einlegen. Soweit ersichtlich ist aber noch kein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. (Beschluss vom 2.8.2007, Az: IX B 92/07) (Abruf-Nr. 073562)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117358