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01.07.2004 | Anlagevermittlung

Verjährungsfrist bei Wertpapierkauf

Eine wichtige Information für alle, die Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere unter dem Dach von Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen vermitteln: Schadenersatzansprüche des Kunden gegen das Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den Wertpapierkauf (§  37a Wertpapierhandelsgesetz [WpHG]). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Schadenersatzanspruch

  • auf vertragliche Ansprüche gestützt wird (Informations-, Aufklärungs- oder Beratungsfehler) oder
  • auf unerlaubte Handlungen (so genannte deliktische Ansprüche aus §  823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §  31 WpHG).

    Zum Hintergrund: Mit dem Argument "verjährt" hat das Landgericht Bonn die Klage einer Anlegerin auf Schadenersatz abgewiesen. Sie machte im Juli 2003 ihre Kursverluste geltend, die sie in Folge des Kaufs von Investmentzertifikaten im Februar 2000 erlitten hatte. (Urteil vom 3.2.2004, Az: 3 O 371/03; Abruf-Nr.  040492 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 2 | ID 98394