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01.02.2008 | Anlagevermittlung

Mietpool: Finanzierende Bank mit Aufklärungspflicht

Macht die Bank den Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Mietpool zur Bedingung einer Darlehensauszahlung, trifft die Bank bei Hinzutreten spezifischer Risiken eine Aufklärungspflicht. Denn sie schafft oder begünstigt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) einen besonderen Gefährdungstatbestand. Dies kann der Fall sein, wenn sie beispielsweise  

  • den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis dessen, dass dem Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss oder
  • den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind.

Eine Aufklärungspflicht kann auch bestehen, wenn die Bank durch ihr institutionalisiertes Zusammenwirken mit dem Verkäufer bzw. Vermittler einen Wissensvorsprung über die Risiken des Anlagegeschäfts hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Bank weiß, dass der Vermittler falsche Angaben zur erzielten Miete macht und damit den Darlehensnehmer arglistig täuscht. Liegt eine der genannten Voraussetzungen vor, macht sich die Bank schadenersatzpflichtig. (Urteil vom 12.6.2007, Az: XI ZR 112/05) (Abruf-Nr. 072508)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 2 | ID 117359