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01.05.2007 | Anlagevermittlung

Bank muss auf verdeckte Rückvergütung hinweisen!

Eine Bank, die einem Kunden Fondsanteile empfiehlt, muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs den Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie von der Fondsgesellschaft verdeckte Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält. Denn der Kunde muss beurteilen können, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht vorsätzlich, kann der Kunde Schadenersatz in Form der Rückabwicklung der erworbenen Fondsanteile verlangen, bei denen die Bank Rückvergütungen verschwiegen hat. Ob auch andere Geschäfte rückabzuwickeln sind, hängt davon ab, ob der Kunde bei Kenntnis der Rückvergütungen den Geschäftskontakt abgebrochen hätte - was er beweisen muss. (Urteil vom 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05; Abruf-Nr.  070828 )

Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 4 | ID 98910