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04.04.2011 | Anlagevermittlung

Anlagevermittler haftet für Berechnungsfehler

Anlagevermittler haften ihren Kunden auf Schadenersatz, wenn sie diese nicht auf offensichtliche Fehler in den Renditeberechnungen des Initiators von geschlossenen Fonds hingewiesen haben. Ein solcher Fehler liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vor,  

  • wenn die beim Initiator in Auftrag gegebene Modellrechnung einen Ausgangswert der Beteiligung von 75.000 DM zugrunde legt,
  • obwohl deutlich weniger Geld zur Anlage zur Verfügung stand, weil 20 Prozent der Beteiligungssumme für Provisionen, Gebühren und andere Nebenkosten verwendet wurden.

Bei einer überschlägigen Überprüfung der Zahlen hätte der Anlagevermittler diesen Fehler bemerken müssen, so der BGH (Urteil vom 17.2.2011, Az: III ZR 144/10; Abruf-Nr. 110872).  

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 4 | ID 143552