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01.11.2006 | Altersversorgung

Insolvenz: Wie ist die Bezugsberechtigung ausgestaltet?

Bei der Insolvenz eines Unternehmens stellt sich regelmäßig die Frage, wem die Rechte aus einer Direktversicherung zustehen, die das Unternehmen (Arbeitgeber) zu Gunsten des Mitarbeiters abgeschlossen hat. Antwort: Es kommt darauf an, in welchem Umfang dem Mitarbeiter die Bezugsberechtigung eingeräumt ist:

  • Unwiderruflich: Ist die Bezugsberechtigung aus der Direktversicherung unwiderruflich vereinbart, dann stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem begünstigten Mitarbeiter bereits mit Abschluss zu - und folglich auch im Fall der Insolvenz.
  • Eingeschränkt unwiderruflich: Ist das an sich unwiderrufliche Bezugsrecht eingeschränkt für den Fall des "vorzeitigen Ausscheidens" des Mitarbeiters (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht), stehen die Versicherungsansprüche dem Arbeitgeber zu, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter aufgelöst wird. Im Insolvenzverfahren bleibt das Bezugsrecht zu Gunsten des Mitarbeiters unwiderruflich. Der Insolvenzverwalter kann den Rückkaufswert nicht zur Insolvenzmasse einziehen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 3.5.2006, Az: IV ZR 134/05; Abruf-Nr.  061933 ).
  • Das Oberlandesgericht Hamm stellt in Frage, ob die BGH-Grundsätze allgemein so gelten können. Zumindest seien sie nicht anwendbar bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf). Diese fielen nicht unter die Schutzinteressen eines "normalen" Mitarbeiters (Urteil vom 24.1.2006, Az: 27 U 159/05; Abruf-Nr.  062138 ).

    Wichtig: Ob der BGH dies im Fall der Widerruflichkeit bei GGf auch so sieht, bleibt abzuwarten.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 2 | ID 98819