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· Fachbeitrag · AGG

Keine Altersdiskriminierung durch Alters-abstandsklausel in Hinterbliebenenversorgung

von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

| Es liegt keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vor, wenn eine Versorgungsregelung bestimmt, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 v. H. gekürzt wird. |

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen ArbN. Dem ArbN war von seinem ArbG eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden, welche die Klägerin nunmehr geltend macht. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mindestens zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 v. H. gekürzt. Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet, sodass die beklagte ArbG die Hinterbliebenenversorgung entsprechend gekürzt zur Auszahlung bringt. Mit der gegenständlichen Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der ungekürzten Hinterbliebenenversorgung.

 

Die Berufungsinstanz (LAG München 24.2.17, 7 Sa 444/16) sah in der Kürzung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und sprach daher der Klägerin die ungekürzte Versorgungsleistung zu.