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08.04.2010 | Abkehr vom „Alles-oder-Nichts-Prinzip“

Erste Entscheidung zur Quotenbildung bei grober Fahrlässigkeit

von Rechtsanwalt Hans-Joachim Sitz, FA für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, Kanzlei Kessing & Hespe, Saterland - Oldenburg

Der neue § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechtigt den Kasko-Versicherer zur Kürzung der Leistung, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.  

 

Das Landgericht (LG) Münster hat dazu - soweit ersichtlich - nun das erste Urteil gefällt und dabei verschiedene Kriterien herausgearbeitet, wie der Grad der Fahrlässigkeit zu ermitteln ist.  

 

Die Entscheidung des LG

Der Versicherungsnehmer überfuhr eine rote Ampel und verursachte einen Unfall. Der Versicherer regulierte den Kaskoschaden zu 50 Prozent. Der Versicherungsnehmer klagte auf die volle Summe - und unterlag (Urteil vom 20.8.2009, Az: 15 O 141/09; Abruf-Nr. 093993).