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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Geldwäscheprävention: So sichern Sie Ihr Autohaus wirksam ab - Teil III

    von Daniela Stränger, Geldwäsche & Compliance Partner UG (haftungsbeschränkt), Moers

    | „Geldwäscheprävention“ ist in Autohäusern ein eher ungeliebtes Thema. Es gehört nicht zum Kerngeschäft und ist mit hohem Aufwand bei Kfz-Verkäufen an Barzahler verbunden. Wer seinen Pflichten dabei nicht nachkommt, riskiert Geldbußen und den Verlust der Ware. Lesen Sie in dieser Ausgabe, wie der Geldwäschebeauftragte an die Geschäftsführung berichtet und Prüfungen begleitet. Erfahren Sie, wann Sie ein „Outsourcing“ in Betracht ziehen sollten. Und lernen Sie die typischen Verdachtsmomente für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Autohaus kennen. |

    Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

    1. bis 5. Siehe ASR 6/2015, Seite 14-18

     

    6. Bericht an die Geschäftsleitung

    Die Pflichten des Geldwäschegesetzes werden in erster Linie von den im Vertrieb tätigen Mitarbeitern und dem Geldwäschebeauftragten wahrgenommen. Gleichwohl ist die Geschäftsleitung für die Einhaltung der geldwäscherelevanten Pflichten verantwortlich. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, muss sich die Geschäftsleitung ständig über die aktuellen Entwicklungen im Unternehmen zum Thema Geldwäsche informieren.

     

    Dies erfolgt in der Regel durch die unmittelbare schriftliche Berichterstattung des Geldwäschebeauftragten an die Geschäftsleitung. Den Turnus für die Berichterstattung kann die Geschäftsleitung mit dem Geldwäschebeauftragten festlegen. Ein Bericht pro Jahr bildet dabei das Minimum. Treten unterjährig schwerwiegende Verdachtsmomente (siehe unten) auf, muss der Geldwäschebeauftragte die Geschäftleitung ad hoc zusätzlich schriftlich darüber informieren.

     

    In seinen Bericht packen muss der Geldwäschebeauftragte alle für die Geschäftsleitung relevanten Informationen. Dazu zählen insbesondere

    • seine Tätigkeiten,
    • die Anzahl der Verdachtsmeldungen sowie
    • die durchgeführten Schulungen.

     

    7. Begleitung von Prüfungen

    Der Geldwäschebeauftragte ist sowohl für die Aufsichtsbehörden, für die Geschäftsleitung als auch für die interne Revision erster Ansprechpartner. Er begleitet die internen und externen Prüfungen mit seinem Wissen, stellt Berichte, Dokumentationen und die von ihm erstellte Risikoanalyse zur Verfügung. Er bereitet die Unterlagen zur Prüfung vor und steht somit auch für Fragen rund um die Prüfung zur Verfügung.

     

    Alternative „Outsourcing“

    Angesichts der vielfältigen Aufgaben des Geldwäschebeauftragten (und seines Stellvertreters) drängt sich Ihnen möglicherweise die Frage auf: Können wir diese Aufgaben auch „outsourcen“? Die Antwort lautet ja: Ein verpflichtetes Unternehmen kann interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 GwG im Rahmen eines Outsourcing sowie die Aufzeichnung und Aufbewahrung nach § 8 GwG durch einen Dritten durchführen lassen. Dritter ist dabei jeder, der nicht selbst Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG ist.

     

    Für ein Outsourcing spricht angesichts der Strukturen in vielen Autohäusern mit mehreren Verkaufsstellen oder in Autohaus-Ketten mit mehreren Standorten auch: In einer Autohaus-Holding ist ein (interner) Gruppen-Geldwäschebeauftragter nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig.

     

    Die Voraussetzungen für ein Outsourcing sind:

     

    • Eine detaillierte vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen als geldwäscheverpflichteten Unternehmen und dem Dritten. In dieser Vereinbarung müssen der gesamte Leistungsumfang bzw. die durch den Dritten übernommenen Aufgaben detailliert beschrieben werden.
    •  
    • Der Dritte muss Gewähr dafür bieten, dass die Sicherungsvorkehrungen ordnungsgemäß erbracht und die Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden.
    •  
    • Die zuständige Aufsichtsbehörde muss der Vereinbarung vorab zustimmen. Das heißt: Sie müssen der Aufsichtsbehörde einen Entwurf der Vereinbarung zur Prüfung zusenden. Für die Prüfung können Kosten anfallen.

     

    PRAXISHINWEIS | Suchen sie sich einen verlässlichen Partner, der dauerhaft die Leistungen zur Geldwäsche-Prävention erbringt. Soweit ersichtlich bieten derzeit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) folgende auf den Kfz-Handel spezialisierte Unternehmen die Geldwäsche-Prävention als Dienstleistung an:

    • Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention:
    • EU-CON BeraterForum GmbH:
    • Geldwäsche & Compliance Partner UG (haftungsbeschränkt):
    • Klever Str. 65, 47441 Moers, Tel.: 02841/4075833, Fax: 02841/6087412,
     

    Wann besteht ein konkreter Verdacht auf Geldwäsche?

    Einige ASR-Leser haben gefragt, ob es eine Liste mit „konkreten“ Verdachtsmomenten gebe. Die gibt es nicht. Es gibt lediglich Anhaltspunkte für den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Solche sind die in der folgenden Checkliste kurz angerissenen Sachverhalte. Diese hat der ZDK zusammengetragen und ASR freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

     

    Checkliste / Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung

    Käufer verlangt Anonymität oder versucht bewusst, persönliche Kontakte zum Händler zu vermeiden

    Käufer schaltet Dritte ein („Strohmanngeschäfte“)

    Käufer korrigiert mehrfach die Angaben zu Identitäten, wirtschaftlich Berechtigten, Zahlungsmodalitäten (abweichende Kontoverbindungen etc.)

    Käufer verwendet „Briefkastenunternehmen“ oder nutzt Anschriften von Unternehmen mit keinen oder unüblich wenigen Beschäftigten

    Käufer verweigert die Übergabe notwendiger, für den Kauf-, Finanzierungs- oder Leasing-Vertrag typischer Unterlagen wie Selbstauskünfte etc.

    Käufer gibt eine existente, aber nicht plausible Adresse an

    Käufer wechselt häufiger Wohnanschriften oder Telefonnummern

    Käufer legt häufig neue Ausweisdokumente vor (Datum, Pflegezustand)

    Sie haben Zweifel an der Echtheit der zur Identifizierung vorgelegten Dokumente (Totalfälschungen, verfälschte Originaldokumente, abgebildete Person sieht dem Käufer nicht ähnlich)

    Kunde nimmt seinen Kaufantrag zurück, wenn weitergehende Recherchen zur Person erforderlich werden

    Der Käufer tätigt wirtschaftlich unsinnige Geschäfte (Beispiel: Ein Leasingfahrzeug soll bereits kurz nach Vertragsschluss ohne plausiblen Grund abgelöst werden)

    Ungewöhnliches Verhalten bei Barzahlungen (zum Beispiel: große Beträge in kleinen Scheinen, Bargeld befindet sich in größeren Mengen in Plastiktüten, Barzahlungen in ungewöhnlicher Höhe)

    Käufer versucht bewusst den Schwellenwert zur Identifizierung zu unterschreiten (Beispiel: Kaufpreis für Pkw 17.000 Euro, Kunde zahlt 14.500 Euro bar und wünscht Finanzierung über 2.500 Euro)

    Nicht nachvollziehbarer Vertragspartnertausch auf Käuferseite, insbesondere zeitnah nach Vertragsschluss

    Ihnen sind Strafverfahren gegen den Käufer bekannt, insbesondere zum Katalog der in § 261 StGB (Geldwäsche) genannten Straftaten

    Der Käufer ist Ihnen oder Ihrem Mitarbeiter aus dem privaten Bereich unter einem anderem Namen bekannt

    Käufer hat seinen Sitz in einem der Länder, die die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in einer Liste als unkooperativ bezeichnet (non-cooperative countries and territories, NCCT-Länder), oder er nutzt Off-Shore-Unternehmen, ausländische Firmensitze etc.

    Der Kaufpreis wird ohne erkennbaren Grund aus dem Ausland (insbesondere aus den kritischen Ländern nach der FATF-Liste) gezahlt

    Käufer überweist größeren Geldbetrag in Teilbeträgen oder über eine Vielzahl von Konten am selben Tag

    Listentreffer UN/EU/Nationale - Sanktionslisten (betrifft vor allem Terrorismusbekämpfung);

    Eine erkennbare häufige und nicht plausible nationale und internationale Reisetätigkeit des Käufers (zum Beispiel: Vielfachstempelung oder Häufung von Sichtvermerken in Ausweis-Dokumenten - insbesondere bei „kritischen“ Ländern nach der FATF-Liste)

    Sie haben Hinweise, dass der Käufer fundamentalistisch bekannte Personen oder Gruppierungen unterstützt

     

     

    Beachten Sie | Die aufgezählten Verdachtsmomente sind nicht schematisch und abschließend zu verstehen. Das heißt: Liegt nur ein Merkmal vor, bedeutet das nicht sofort, dass ein entsprechender Verdacht besteht. Vielmehr müssen Sie jeden Einzelfall konkret betrachten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Schreiben Sie an asr@iww.de, wenn Sie Fragen oder Anregungen zum Thema „Geldwäsche“ haben. Die ASR-Redaktion geht dann in der Berichterstattung darauf ein.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 13 | ID 43378183