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· Fachbeitrag · Vermittlerrecht

Entgeltliche Kooperation zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater

von Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| In der Praxis stellen sich immer wieder folgende Fragen: Darf ein Versicherungsmakler zugleich Versicherungsberater sein? Dürfen beide entgeltlich miteinander kooperieren, auch wenn keine Personenidentität besteht? Die Antwort auf beide Fragen lautet: „Nein“. Erfahren Sie die Hintergründe. |

„Beitragsoptimierer“ oft mit Doppelstatus bzw. Kooperation

Gerade im Bereich der „Beitragsoptimierer“ sind Modelle entstanden, bei denen einige Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d GewO eine weitere Gesellschaft mit einer Erlaubnis nach § 34e GewO gegründet haben (oder umgekehrt), meist eine (weitere) juristische Person wie die GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).

 

Zunächst berät die Versicherungsberatergesellschaft den Kunden in Versicherungsfragen gegen ein erfolgsunabhängiges Honorar. Anschließend vermittelt die Versicherungsmaklergesellschaft dem Kunden einen Versicherungsvertrag und erhält vom Versicherer eine Abschlusscourtage dafür.