· Fachbeitrag · Praxisorganisation
Achtung, Kamera: Videoüberwachung in der Arztpraxis - sinnvoll und zulässig?
von Fachanwältin für Medizinrecht Rosemarie Sailer, LLM, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Ein besonderes Sicherheitsbedürfnis - etwa Sorge vor Diebstahl, Randale oder Sachbeschädigung - lässt in manchen Praxisinhabern die Überlegung reifen, die Praxis mit Überwachungskameras auszustatten. Auf öffentlichen Plätzen, in Gebäuden etc. stört eine Überwachung schließlich auch niemanden mehr. Bei dem Gedanken, in der Arztpraxis gefilmt zu werden, dürfte es vielen Patienten jedoch anders ergehen. Zu fragen ist deshalb, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung hier zulässig ist und welche Grundsätze für den Schutz von Patienten und Angestellten gelten. |
Videoüberwachung berührt Rechte von Personal und Patienten
Bei der Videoüberwachung entstehen hochsensible Daten, die je nach Art der Überwachung aufgezeichnet und gespeichert werden. Grundsätzlich hat aber jeder von uns eine Art „Datenschutz-Grundrecht“: das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das es uns erlaubt, selbst über die Verwendung und Preisgabe unserer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Videoüberwachung greift damit in die Rechte der Patienten ein, die die Arztpraxis aufsuchen. Aber auch die Rechte der Praxismitarbeiter werden berührt, wenn sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit gefilmt werden. Da hier hochrangige Rechte betroffen sind, ist bei der Videoüberwachung stets eine genaue Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen und die betroffenen Rechte sowie der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck sind gegeneinander abzuwägen.
Das Bundesdatenschutzgesetz legt ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Überwachungskameras zulässig ist. Zu öffentlichen Räumen zählen zum Beispiel die Eingangshallen, Flure etc. von Krankenhäusern, da diese grundsätzlich von jedermann aufgesucht werden können. Aber selbst wenn es möglich ist, Arztpraxen ohne Ankündigung zu betreten, um etwa einen Termin zu vereinbaren, sind diese eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen. In diesen nicht öffentlichen Räumen ist eine Überwachung durch Videokameras gesetzlich nicht vorgesehen, was jedoch nicht bedeutet, dass dort eine Überwachung von vornherein und generell unzulässig ist.
Videoüberwachung im Rezeptionsbereich
Das Anbringen von Kameras im Bereich der Rezeption, im Wartezimmer oder im Eingangsbereich ist grundsätzlich denkbar, muss jedoch einem konkreten, vorher schriftlich festgelegten Zweck dienen. Ein solcher Zweck kann zum Beispiel die Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten - etwa Diebstahl oder Beschädigung von Praxiseigentum - sein. Allerdings ist hier immer zwischen dem Interesse des Praxisinhabers an der Aufklärung solcher Straftaten und dem Eingriff in die Rechte der Mitarbeiter und Patienten abzuwägen. Damit ist eine Videoüberwachung zu diesem Zweck nur dann zulässig, wenn keine anderen geeigneten Mittel zur Verfügung stehen (ultima ratio). Auf eine solche Videoüberwachung sind Mitarbeiter und Patienten in geeigneter Weise - etwa durch Anbringen eines deutlichen Hinweisschilds - aufmerksam zu machen, damit Patienten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich der Beobachtung durch Aufsuchen einer anderen Praxis zu entziehen.
Keine Überwachung im Behandlungszimmer
Die Videoüberwachung in hochsensiblen Bereichen wie Behandlungszimmern ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar - es sei denn, die Betroffenen erklären sich ausdrücklich damit einverstanden.
Überwachung der Praxismitarbeiter
Immer wieder gerät die Frage in den Fokus der allgemeinen Aufmerksamkeit, ob Mitarbeiter heimlich bei der Arbeit gefilmt werden dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 2 AZR 153/11, Abruf-Nr. 122047) ausdrücklich Stellung genommen und entschieden, dass eine verdeckte Mitarbeiterüberwachung zulässig sein kann, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Es muss der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers bestehen (Diebstahl etc.).
- Es müssen weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft worden sein, sodass die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt.
- Die Videoüberwachung darf insgesamt nicht unverhältnismäßig sein.
Der Verdacht muss sich gegen einen zumindest räumlich und funktionell abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten. Ferner darf es sich nicht nur um einen allgemeinen Verdacht handeln, es könnten überhaupt Straftaten begangen werden. Insgesamt sind der heimlichen Videoüberwachung von Mitarbeitern daher sehr enge Grenzen gesetzt, sodass diese nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden darf.
Ergebnisse für die Praxis
Grundsätzlich ist es Praxisinhabern nicht verwehrt, Videokameras im Eingangs- bzw. Wartebereich ihrer Praxis anzubringen, wenn sie einen triftigen Grund für die Überwachung haben. In jedem Fall sind Patienten und Mitarbeiter über die Überwachung zu informieren und die Kameras so auszurichten, dass der angestrebte Zweck auch erreicht werden kann. Da hier hochrangige und sensible Rechte sowohl von Patienten als auch Praxisangestellten berührt werden, ist jedoch stets sorgfältig abzuwägen und im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Videoüberwachung erforderlich bzw. gerechtfertigt ist. Die Aufzeichnung von Videomaterial ist auch nur so lange erlaubt, wie sie zu Aufklärungs- und Nachweiszwecken erforderlich ist. Anschließend sind die Aufzeichnungen sofort zu löschen. Tonaufnahmen sind generell strafrechtlich untersagt.