· Fachbeitrag · Zivilrecht
Wann können Praxisinhaber unbefugt parkende Fahrzeug abschleppen lassen?
von RA Benedikt Büchling und RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein geregelter Praxisbetrieb macht es gerade in Ballungsräumen erforderlich, dass eine Arztpraxis über einen oder mehrere Privatparkplätze verfügt. Nicht nur gehbehinderte Patienten sind für einen Parkplatz in Praxisnähe dankbar. Da sind Fahrzeugführer, die ihr Auto unberechtigt auf Ihren Praxisparkplätzen abstellen, ein besonderes Ärgernis. Doch unter welchen Voraussetzungen darf Ihr Praxischef das Fahrzeug eines „Falschparkers“ abschleppen lassen? |
Rechtslage
Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, „verbotene Eigenmacht“ begeht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 05.06.2009 entschieden (Az. V ZR 144/08). Der Betroffene kann ein Abschleppunternehmen beauftragen und die Kosten des Abschleppvorgangs vom Falschparker ersetzt verlangen. Auch Kosten, die entstehen, um den Halter eines falsch parkenden Fahrzeugs ausfindig zu machen, sind erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11).
In Ihrem eigenen Interesse: Gehen Sie rechtssicher vor!
Kennzeichnen Sie Praxisparkplätze durch entsprechende Hinweisschilder, die auf die Folgen unbefugten Parkens hinweisen. Wenn jemand dennoch falsch parkt, reicht es nicht aus, einfach den Abschleppdienst zu rufen.
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FAZIT | Arztpraxen, die Praxisparkplätze vorhalten, sind der unbefugten Nutzung durch Falschparker nicht schutzlos ausgeliefert. Bei einem Praxisstandort im Stadtzentrum dürfte es ratsam sein, mit einem Abschleppunternehmen eine Art „Rahmenvereinbarung“ zu treffen, die nach den Vorgaben des BGH allerdings verhältnismäßig ausgestaltet sein muss. |