· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Der rechtliche Status dementer Patienten
von Rechtsanwältin Corinna Landes, Langenhagen, www.rechtsanwaeltin-landes.de
| Bei Demenz-Patienten stellt sich die Frage, ob der Patient in ärztliche Behandlungen wirksam einwilligen kann oder nicht. Dies ist gerade zu Beginn einer demenziellen Erkrankung auch nicht einheitlich zu entscheiden. Auch kommt es auf die Komplexität der Behandlung an. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über den rechtlichen Status dementer Patienten und Hilfen zur Einholung von Einwilligungen bei Behandlungen geben. |
Einwilligung in die Behandlung immer erforderlich
Rechtlich betrachtet sind ärztliche Behandlungen Körperverletzungen. Eine Behandlung ohne wirksame Einwilligung kann zur strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Haftung führen. Erforderlich ist deswegen immer eine wirksame Einwilligung in die Behandlung. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Notfällen, bei denen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder schwerem gesundheitlichen Schaden sofortiges Handeln erforderlich ist. In diesem Fall geht man vom mutmaßlichen Willen des Patienten aus. Wer in den übrigen Fällen in die Behandlung einwilligt, hängt von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten ab:
- Ist der Patient einwilligungsfähig, muss er zwingend selbst einwilligen.
- Ist dies nicht der Fall, kann entweder ein gerichtlich bestellter Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter (nachfolgend nur Betreuer genannt) einwilligen. Der Betreuer muss im Bereich Gesundheitssorge eingesetzt sein.
PRAXISHINWEIS | Das Vorhandensein eines Betreuers in dem genannten Bereich bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Patient einwilligungsunfähig ist. Dies muss vielmehr bei jeder Behandlung vom Arzt überprüft werden. Eine Einwilligung durch einen einwilligungsunfähigen Patienten ist genauso unwirksam wie eine Einwilligung des Betreuers bei einem einwilligungsfähigen Patienten. |
Wann kann der Patient einwilligen?
Einwilligungsfähig ist der Patient, der die Art, Bedeutung und Tragweite der medizinischen Maßnahme und seine Entscheidung bezüglich dieser erfassen kann. Der Patient muss hierbei über Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Art, Umfang, Durchführung, Behandlungsziel sowie die Eignung des Eingriffs durch den Arzt aufgeklärt werden und muss dies vollumfänglich verstehen.
Gerade bei einer beginnenden Demenz ist die Einwilligungsfähigkeit bei kleineren Eingriffen häufig noch gegeben. Dies gilt etwa für die Blutabnahme oder ähnliche Maßnahmen, bei denen die Abwägung von Chancen und Risiken nicht schwer ist. Die Folgen anderer Eingriffe, wie die Einnahme hochpotenter Arzneimittel, sind jedoch unter Umständen zu komplex, als dass der Patient diese verstehen könnte. Unerheblich ist die Schwere des körperlichen Eingriffs.
Auch ändert sich die Einwilligungsfähigkeit im Laufe der Erkrankung und unterliegt Schwankungen. Es ist deswegen bei jeder Behandlung zu überprüfen, ob der zu behandelnde Patient am jeweiligen Tag die konkrete Behandlung erfassen kann. Die Entscheidung, ob der Patient einwilligungsfähig ist oder nicht, muss der behandelnde Arzt treffen.
Wann muss ein Bevollmächtigter einwilligen?
Ist der Patient einwilligungsunfähig, muss ein Betreuer in die Behandlung einwilligen. Dieser muss dann gemäß § 1901a I, II BGB den wirklichen oder mutmaßlichen Patientenwillen, aufgrund einer Patientenverfügung (siehe PPA 01/2015, Seite 14) oder gegebenenfalls durch Befragung von Angehörigen, Pflegepersonal oder auch des behandelnden Arztes, feststellen und hiernach eine Behandlungsentscheidung treffen. Hierbei trifft der Betreuer jedoch keine eigene Entscheidung über die Vornahme oder Untersagung einer medizinischen Behandlung. Ihm steht lediglich eine Umsetzungsbefugnis bzw. -pflicht des von ihm festgestellten Willens des Patienten zu.
PRAXISHINWEIS | Sollte ein Betreuer noch nicht bestellt und kein Vorsorgebevollmächtigter bestimmt worden sein, kann beim zuständigen Amtsgericht eine Betreuung unter Angabe der Gründe angeregt werden. |
Wann ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich?
In bestimmten Fällen ist für die Behandlung des Patienten eine Genehmigung des Gerichts einzuholen. Folgende Bedingungen müssen dafür erfüllt sein:
- Es liegt kein Notfall vor.
- Es handelt sich um einen schwerwiegenden Eingriff, der zum Tod oder einer längeren schweren Schädigung des Patienten führen kann.
- Es liegt keine Patientenverfügung vor und der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Patienten kann nicht ermittelt werden.
Bei Vorlage einer Patientenverfügung bzw. bei Kenntnis des Willens müssen sich Arzt und Betreuer nach § 1904 Abs. 4 BGB über den Willen des Patienten einig sein. Ist ein Einvernehmen nicht zu erreichen, ist auch hier eine Genehmigung des Gerichts über die weitere Behandlung einzuholen.
Wann ist eine Behandlung ausgeschlossen?
Ambulant ausgeschlossen ist eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten. Auch ein Patient, der zum Beispiel aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung einwilligungsunfähig ist, hat einen solchen natürlichen Willen. Wenn ein Patient eine Behandlung ablehnt, darf die Behandlung ambulant nicht durchgeführt werden, da es sich hierbei um eine Zwangsbehandlung nach § 1906 III BGB handeln würde. Zwangsbehandlungen sind jedoch lediglich in Ausnahmefällen und nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 I BGB und mit richterlicher Genehmigung zulässig.