· Fachbeitrag · Strahlenschutz
Arbeitsschutz für MFA beim Röntgen
von Monika Pohlkamp, MFA und Qualitätsmanagerin, Sendenhorst
| Neben Fachpraxen für Radiologie und Orthopädie nutzen heute immer mehr Hausarztpraxen die Röntgentechnologie. Um unnötige Strahlenbelastungen von Patienten und Praxispersonal zu vermeiden, regelt die Röntgenverordnung (RöV) den Einsatz von Röntgengeräten bzw. strahlentherapeutischen Geräten in der Praxis. PPA fasst die wesentlichen Bestimmungen für Sie zusammen. |
Rolle des Strahlenschutzbeauftragten
Um die gesetzlichen Vorgaben einhalten und kontrollieren zu können, schreibt § 13 RöV die Ernennung eines Strahlenschutzbeauftragten vor. Nach § 18 a RöV dürfen nur Personen ernannt werden, die den erforderlichen Fachkundenachweis im Strahlenschutz besitzen. Die Strahlenschutzfortbildung ist durch Zeugnisse einer anerkannten Institution (zum Beispiel Ärztekammer, Strahlenschutzzentren von Hochschulen, TÜV) zu belegen. Die Teilnahme an der Schulung darf dabei nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Daher sind regelmäßige Weiterbildungen zwingend notwendig. Diese sollten im Fortbildungsplan der betroffenen MFA mit berücksichtigt werden. Auch die praktischen Erfahrungen sind durch Nachweise oder Bescheinigungen zu belegen.
MERKE | Sollten die Fortbildungsnachweise bei einer Begehung durch die zuständige Behörde nicht vorliegen, kann die Behörde eine Überprüfung der Fachkenntnisse verlangen. Wenn sich herausstellt, dass die Fachkenntnisse der Strahlenschutzbeauftragten nicht mehr ausreichen, wird der Erstnachweis entzogen. In diesem Falle ist ein kompletter Neuerwerb erforderlich, was hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeutet. |
Qualitätssicherung und Wartung von Geräten
Alle Röntgentherapiegeräte brauchen Qualitätssicherung. Hier ist unter anderem eine tägliche Konstanzprüfung erforderlich. Diese Prüfung stellt sicher, dass Strahlendosis und Qualität einer Röntgenaufnahme den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Konstanzprüfung kann sehr gut mithilfe einer Checkliste kontrolliert bzw. nachvollzogen werden. Außerdem muss mindestens halbjährlich ein Medizintechniker eine externe Wartung der Geräte durchführen. Dabei sind die Herstellerangaben unbedingt zu berücksichtigen, um das Praxispersonal und die Patienten zu schützen.
Besondere Schutzmaßnahmen
Röntgengeräte dürfen nur in Räumen betrieben werden, die alle baulichen Vorgaben der RöV erfüllen. Ein solcher Raum muss zum Beispiel allseitig umschlossen und vor dem Betreten durch Unbefugte gesichert sein. Weiterhin muss die Praxis geeignete Schutzmaßnahmen für Personal und Patienten, wie zum Beispiel Röntgenschutzkleidung, bereitstellen. Ebenso muss sie sicherstellen, dass die Schutzvorkehrungen richtig angewendet bzw. genutzt werden. Dies geschieht zum Beispiel durch gründliche Einweisung des Praxisteams.
PRAXISHINWEIS | Wie die Röntgengeräte müssen auch die Schutzvorkehrungen regelmäßig gewartet und auf mögliche Schäden geprüft werden. |
Anforderungen an das Personal
Der Praxisinhaber darf an den Röntgengeräten nur geeignetes bzw. entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen. Die jeweiligen Fachkundenachweise müssen in der Praxis vorliegen und regelmäßig aufgefrischt werden. Auch die aktuelle körperliche Verfassung der Mitarbeiterinnen spielt eine große Rolle: Zum Beispiel ist eine Beschäftigung von Schwangeren im Kontrollbereich (hier: Röntgenraum) nur dann zulässig, wenn ein Grenzwert von 1 mSv pro Jahr nicht überschritten wird. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, dies regelmäßig mit einem geeigneten Messgerät (Dosimeter) zu prüfen.
PRAXISHINWEIS | In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber für die Schwangeren ein Beschäftigungsverbot für das Röntgen aussprechen, da es ihm zu riskant ist, dass sie im Kontrollbereich weiter tätig ist. |
Meldung und Dokumentation von Fehlern
Die RöV und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verpflichten jeden Betreiber von röntgendiagnostischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Geräten, seine Anlagen bei der „Ärztlichen Stelle Qualitätssicherung - Strahlenschutz Berlin“ (ÄSQSB) anzumelden und regelmäßige Qualitätsprüfungen durchzuführen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und neben ausgewählten Patientenakten der ÄSQSB nach Aufforderung zur Überprüfung vorgelegt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat eine Richtlinie zur StrlSchV und zur RöV erlassen, die seit 1. März 2004 gilt. Demnach sind die Ärztlichen Stellen verpflichtet, Arztpraxen, die die Empfehlungen der Ärztlichen Stellen nicht beachten, oder besondere Vorkommnisse an die Aufsicht führende Behörde und an die Ärztekammer Berlin zu melden. Dazu gehören unter anderem
- technische Störfälle bzw. erhebliche technische Mängel oder
- beständig ungerechtfertigtes Überschreiten der diagnostischen Referenzwerte.
Deshalb ist es jeder Arztpraxis dringend zu empfehlen, Fehlermeldungen ernst zu nehmen und im eigenen Qualitätsmanagement zu implementieren.
Einweisung des Praxisteams
Aufgrund des großen Umfangs der RöV sollten die Strahlenschutzbeauftragten in Zusammenarbeit mit der praxiseigenen QMB genaue Anweisungen erstellen, die für die betreffenden Mitarbeiter zugänglich und verständlich sind. Um Risiken zu minimieren und Fehler zu vermeiden, sollten gerade auch für neue MFA schriftliche Einweisungsvorgaben vorliegen, wie zum Beispiel:
- Arbeitsanweisungen für alle anfallenden Tätigkeiten
- Prozessbeschreibungen über die verschiedenen Abläufe in der Radiologie
- Checklisten zur Fehlervermeidung
- Formblätter zur Fehlermeldung, zum Beispiel Meldeformulare an die Bundesanstalt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Aktualität der Vorgaben und Zugang
Aktuell gültig ist die RöV in der Fassung vom 30. April 2003, die letzte Änderung trat zum 1. November 2011 in Kraft. Gerade im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen die regelmäßige Überprüfung auf Aktualität sinnvoll (zum Beispiel durch Lektüre des Deutschen Ärzteblatts). Darüber hinaus sollte die RöV für das gesamte Praxisteam zugänglich sein. Es empfieht sich, die wesentlichen Bestimmungen des 44 Seiten starken Dokuments sichtbar für alle dort auszuhängen, wo sie vor allem gelten - nämlich im Röntgenraum.
Weiterführende HinweisE
- Gesetzestext der RöV unter http://tinyurl.com/nkmshyt
- Formblätter zur Meldung von Fehlern beim BfArM unter http://tinyurl.com/okgcgw
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung: Was Sie als MFA wissen müssen (PPA 11/2013, Seite 11).
- Praxisbegehungen durch das Gesundheitsamt: Überprüfung der Infrastruktur (PPA 12/2013, Seite 15).