· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung
Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 52
von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim
| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |
Kassenabrechnung
Frage: Wir sind eine orthopädische Praxis und schreiben Arztbriefe an unsere Überweiserpraxen. Wie können wir das Porto nach EBM abrechnen?
Antwort: Die Leistungen EBM-Nr. 01600 (Ärztlicher Bericht nach Untersuchung) und Nr. 01601 (Individueller Arztbrief) sind in den Grundpauschalen enthalten. Für den Versand bzw. den Transport von Briefen können Sie die folgenden Kostenpauschalen berechnen.
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Briefe bis 20 g oder Telefax Briefe bis 50 g (Kompaktbrief) Briefe bis 500 g (Großbrief) Briefe bis 1.000 g (Maxibrief) | Nr. 40120 Nr. 40122 Nr. 40124 Nr. 40126 |
Frage: Was können wir abrechnen, wenn wir zusätzlich zum Arztbrief eine Kopie für den Hausarzt erstellen?
Antwort: Für die Mehrfertigung eines Berichts oder Briefs an den Hausarzt erhalten Sie die Pauschale EBM-Nr. 01602. Diese Gebührenordnungsposition ist nur berechnungsfähig, wenn bereits ein Bericht oder Brief an einen anderen Arzt erfolgt ist. Auf Ihrem Abrechnungsschein müssen Sie den Namen des Hausarztes bzw. dessen Arztabrechnungsnummer angeben. Beachten Sie, dass Sie auch hierzu das Porto abrechnen dürfen.
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Arztbrief an den Urologen Dr. Huber, nachrichtlich an den Hausarzt Dr. Maler:
Der Arztbrief an den Urologen (Nr. 01601) ist in der Grundpauschale enthalten. |
Frage: Können wir neben „Impfziffern“ weitere EBM-Leistungen berechnen?
Antwort: Ja, das ist möglich. Wenn Ihr Patient zum Beispiel zur Grippe-Schutzimpfung in die Praxis kommt und bei demselben Termin eine kurative Leistung (zum Beispiel Wundversorgung) erbracht wird, so ist diese Leistung zusätzlich nach EBM abzurechnen. Sollten Sie bis zu diesem Tag im Quartal die Versicherten- bzw. Grundpauschale noch nicht abgerechnet haben, können Sie diese ebenfalls abrechnen.
Privatliquidation
Frage: Mein Chef ist Krankenhausarzt. Welche GOÄ-Nummern rechnen wir bei mehreren Visiten an einem Tage beim Privatpatienten ab?
Antwort: Nr. 45 GOÄ ist für die erste regelmäßige tägliche Visite durch einen Krankenhausarzt oder einen Belegarzt abrechnungsfähig. Jede weitere Visite am selben Tag muss nach Nr. 46 berechnet werden. Mehr als zwei Visiten pro Tag dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Art des Krankheitsfalls erforderlich waren oder verlangt wurden. Wurde eine Visite verlangt, so ist dies auf der Liquidation anzugeben. Dies könnte zum Beispiel sein, wenn der Patient über starke Schmerzen klagt. Beachten Sie, dass die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G und H für Krankenhausärzte nicht abrechenbar sind.
Frage: Wir führen Autogenes Training als Gruppenbehandlung durch und rechnen beim Privatpatienten Nr. 847 GOÄ ab. Müssen nun alle Gruppenteilnehmer privatversichert sein?
Antwort: In der Leistungslegende zu Nr. 847 GOÄ heißt es „Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern“. Damit sind alle Patienten unabhängig von ihrem Versichertenstatus gemeint. Sie können dann die Leistung je nach Versicherungsart beim einzelnen Patienten über GOÄ oder EBM abrechnen. Beachten Sie aber, wenn Sie nach EBM abrechnen, dass Sie über die Qualifikation zur Durchführung übender Verfahren verfügen.
Frage: Wir haben bei unserem Privatpatienten an beiden Augen einen oberflächlichen Fremdkörper aus der Bindehaut entfernt. Ist die Nr. 1275 GOÄ mehrfach abrechenbar?
Antwort: Die Entfernung von Fremdkörpern aus einem Auge ist nur einmal abrechenbar - auch wenn es sich um mehrere einzelne gleichartige Fremdkörper handelt. Sind beide Augen betroffen, ist ein zweimaliger Ansatz möglich. Die Legende zu Nr. 1275 GOÄ „Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern, Bindehaut/Hornhaut“, enthält keinen Zusatz „beidseitig“.
Frage: Wie rechnen wir Tape-Verbände beim Privatpatienten ab?
Antwort: Nach GOÄ rechnen Sie einen Tape-Verband eines kleinen Gelenks über Nr. 206 GOÄ, einen Tape-Verband eines großen Gelenks über Nr. 207 ab. Umfasst ein Tape-Verband allerdings kein Gelenk, so kann die Nr. 201 abgerechnet werden.
Frage: Wir haben die Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Vierjährigen durchgeführt. Wie rechnen wir das privat ab?
Antwort: Nr. 413 GOÄ können Sie hier nicht verwenden, da diese Leistung nur bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr berechnet werden kann. Bei Kindern nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr ist wie beim Erwachsenen für die Untersuchung beider Hüftgelenke die Nr. 410 für das erste und zusätzlich die Nr. 420 für das zweite Hüftgelenk abzurechnen.