Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Kassen- und Privatabrechnung

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 83

beantwortet von Anita Schiele, Betriebswirtin (GA) und MFA, Buchheim

| Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Abrechnungsproblemen in der Arztpraxis. Einige davon haben wir in diesem Beitrag beantwortet. |

Kassenabrechnung

Frage: Im EBM finden sich bei den Gebührenordnungspositionen (GOP) obligate und fakultative Leistungsinhalte. Was bedeutet das?

 

Antwort: Obligate Leistungsinhalte einer GOP müssen jeweils vollständig erbracht sein, damit Sie die betreffende GOP abrechnen können. Auch fakultative Leistungsinhalte gehören zur GOP. Sie müssen aber nur dann erbracht werden, soweit sie im Einzelfall notwendig sind.

 

MERKE | Erbrachte fakultative Leistungsinhalte dürfen nicht zusätzlich berechnet werden.

 

Frage: Einer unserer gesetzlich versicherten Patienten bittet uns, ihm ein Wiederholungsrezept per Post zuzuschicken. Können wir Porto berechnen?

 

Antwort: Nein. Der Versand von Rezepten erlaubt keine Abrechnung von Portokosten. Das Porto hat der Patient zu bezahlen. Wenn Sie ihm nichts berechnen, ist das eine Serviceleistung Ihrer Praxis.

 

Frage: Können wir Diätpläne für unsere gesetzlich versicherten Patienten nach Nr. 01622 EBM (Kurplan, Gutachten, Stellungnahme) abrechnen?

 

Antwort: Diätpläne sind mit der Versicherten- oder Grundpauschale abgegolten und nicht nach Nr. 01622 EBM berechnungsfähig.

 

Frage: Wir führen in unserer Praxis autogenes Training als Gruppenbehandlung durch. Können wir die Nr. 35112 EBM (übende Verfahren, Gruppenbehandlung) zweimal abrechnen, wenn die Sitzung 120 Minuten dauert?

 

Antwort: Nein. Die Nr. 35112 EBM kann nur einmal je Sitzung berechnet werden. Vorgeschrieben ist eine Mindestzeit von 50 Minuten die eingehalten werden muss.

 

Frage: Können wir für Hypnose die Nr. 35120 EBM als Gruppenbehandlung abrechnen?

 

Antwort: Im obligaten Leistungsinhalt der Nr. 35120 EBM steht „Behandlung einer Einzelperson“. Somit ist die Berechnung der Nr. 35120 EBM bei Gruppenbehandlung nicht möglich.

Privatliquidation

Frage: Können wir beim Privatpatienten, der eine Dauertropfinfusion nach Nr. 274 GOÄ erhält, eine Gefäßpunktion abrechnen?

 

Antwort: Erforderliche Gefäßpunktionen können nicht zusätzlich abgerechnet werden. Sie sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 287 GOÄ. Vergessen Sie aber nicht, dem Patienten die Kosten für die Infusionslösung mit Infusionsbesteck als Auslagen nach § 10 GOÄ in Rechnung zu stellen oder ihm ein entsprechendes Privatrezept abzugeben.

 

Frage: Ich arbeite im Krankenhaus. Was können wir für einen vorläufigen Entlassbrief beim Privatpatienten abrechnen?

 

Antwort: Im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer finden Sie dazu die Nr. A 72 (vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus, analog Nr. 70).

 

Frage: Wir führen Heißluftbehandlungen beim Privatpatienten durch. Was können wir abrechnen, wenn wir mehrere Körperteile behandeln?

 

Antwort: In der GOÄ finden Sie für die Wärmebehandlung die beiden GOP Nr. 535 (Heißluftbehandlung eines Körperteils [z. B. Kopf oder Arm]) und Nr. 536 Heißluftbehandlung mehrerer Körperteile [z. B. Rumpf oder Beine]).

 

Frage: Können wir die Nr. 418 GOÄ (Ultraschalluntersuchung Brustdrüse) neben der Nr. 410 GOÄ (Ultraschaluntersuchung eines Organs) abrechnen?

 

Antwort: In der Anlage zur GOÄ finden Sie in Teil C. (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen), Abschnitt VI. (Sonographische Leistungen), Allgemeine Bestimmungen, Punkt 3 den Hinweis: “Die Leistungen nach den Nrn. 410 bis 418 (...) sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“

Abrechnung mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Frage: Wir haben bei einem Unfallverletzten in einer Sitzung Fäden entfernt und die Behandlung der nicht primär heilenden Wunde versorgt. Können wir beide Leistungen abrechnen?

 

Antwort: Wenn vor der Behandlung einer Wunde nach Nr. 2006 UV-GOÄ die Entfernung von Fäden oder Klammern erforderlich sein sollte, kann dafür die UV-GOÄ-Nr. 2007 zusätzlich abgerechnet werden.

  • Wir sind gespannt auf Ihre Fragen zum Thema Abrechnung!

Allen Abonnenten von PPA steht unser kostenloser Leserservice zur Verfügung! Scheuen Sie sich nicht, uns Ihre Fragen zu senden - 24 Stunden am Tag! Unsere Abrechnungsexperten freuen sich über jede Anregung und Frage aus der Praxis. Sie erreichen unser Team per E-Mail: ppa@iww.de, per Fax: 02596 922-99 oder bei Facebook: www.facebook.com/ppa.iww.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 3 | ID 44156084