18.09.2025 · Fachbeitrag aus Praxis Freiberufler-Beratung · Musterfall
Zuweilen ist der Fall anzutreffen, dass eine Praxis oder ein Praxisanteil zunächst in ein MVZ in der Rechtsform der GmbH eingebracht werden und deren Mehrheitsgesellschafter(n) das Recht angedient wird, den Anteil später zu übernehmen. Zwischen der Vereinbarung und der tatsächlichen Übernahme können aber viele Jahre vergehen. Es stellt sich hier in steuerlicher Hinsicht die Frage, wann der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist – bereits bei Einbringung mit Vereinbarung des ...
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