21.12.2018 · Fachbeitrag aus Gestaltende Steuerberatung · Sonstige Einkünfte
Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG fristen in der Literatur eher ein „Schattendasein“. Das liegt in erster Linie daran, dass dieser Auffangtatbestand nur dann greift, wenn gegen Entgelt erbrachte Leistungen nicht unter eine andere Einkunftsart subsumiert werden können. Doch es gibt durchaus exotische Fälle, die es bis zum BFH geschafft haben. So wurde jüngst darüber gestritten, ob eine sog. Break Fee, die verkaufsbereiten Aktionären nach Abbruch der Verkaufsverhandlungen ...
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