05.10.2018 · Fachbeitrag aus Betriebswirtschaft im Blickpunkt · Gewinnermittlung
Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (26.4.18, III R 5/16, Abruf-Nr. 202411 ) sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Provisionsvorschüssen stehen, nicht als unfertige Leistung zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.
> lesen