Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Aus- und Weiterbildung

Weiterbildung zur Sterilgutassistentin - notwendig oder nicht?

von Marion Werner-Pfadenhauer, Castrop-Rauxel, www.coaching-schmiedel.de 

| In den letzten Jahren sind allerlei Bestimmungen und Empfehlungen rund um das Thema Aufbereitung von Medizinprodukten erschienen und die Verunsicherung wurde von Mal zu Mal größer. Häufig tauchen Fragen auf, die auf die notwendigen Qualifikationen des aufbereitenden Personals abzielen. Ist zum Beispiel eine Weiterbildung zur Sterilgutassistentin erforderlich oder nicht? Leider sind die Vorgaben nicht immer verständlich beschrieben, sodass Ihnen dieser Beitrag eine Hilfestellung bieten soll. |

Anforderungen an das Personal

In all den folgenden Richtlinien, Gesetzen und Empfehlungen sind Anforderungen beschrieben, die Sie als Zahnarztpraxis beachten müssen bzw. sollten, um Ihre tägliche Arbeit richtig machen zu können:

 

  • Überarbeitete Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (KRINKO/BfArM)
  • Gefahrstoffverordnung (neu überarbeitet)
  • Biostoffverordnung (neu überarbeitet)
  • Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Technische Regel biologischer Arbeitsstoffe (TRBA 250)
  • Qualitätsmanagementsystem

 

In den KRINKO-/BfArM-Empfehlungen aus dem Oktober 2012 heißt es recht schwammig in Anlage 6: „Mit der Aufbereitung dürfen nur Personen betraut werden, die die erforderliche Sachkunde nachweisen können“. Doch womit kann dieser Sachkundenachweis erbracht werden? In NRW gilt:

 

 

Das bedeutet im Einzelnen:

 

  • Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung als ZFA (nach 2001) haben die erforderlichen Lehrinhalte bereits während der Ausbildung vermittelt bekommen und besitzen damit die erforderliche Sachkenntnis.

 

  • Alle Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung zur Zahnarzthelferin (vor 2001) benötigen den zusätzlichen Sachkenntniskurs. Anerkannte Kurse werden unter anderem von den Zahnärztekammern angeboten.

 

  • Angelernte Kräfte oder Mitarbeiterinnen ohne erfolgreichen Abschluss benötigen eine fachspezifische Fortbildung in Anlehnung an die Fachkundelehrgänge der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) e.V.

 

MERKE |  Es wird in Fachkunde- und Sachkundelehrgänge unterschieden. Sachkundelehrgänge werden nur für ausgebildetes Personal angeboten, weil hier nur ein Thema Gegenstand ist, nämlich die Aufbereitung. Für ungelernte Kräfte hingegen ist die Vermittlung von Fachkunde rund um das Thema der Hygiene relevant. Hierbei werden die Grundzüge der Mikrobiologie etc. vermittelt. Festgelegt sind diese Anforderungen in § 4 Abs. 3 MPBetreibV.

 

Hinweis | Eine „Sterilgutassistentin“ ist kein staatlich anerkanntes Berufsbild. Es wird daher von dem Tätigkeitsbereich „Aufbereitung von Medizinprodukten“ gesprochen. Verbände setzen sich seit Jahren für die Anerkennung als Beruf ein, jedoch fehlt bisher die Unterstützung von den entsprechenden Ämtern und Behörden.

Weitere Anforderungen neben dem Sachkundenachweis

Neben dem Sachkundenachweis für die mit der Aufbereitung betrauten Mitarbeiter muss die Praxis folgende Anforderungen erfüllen:

 

  • Stellenbeschreibung für freigabeberechtigtes Aufbereitungspersonal
  • Liste des freigabeberechtigten Personals
  • Regelmäßige, dokumentierte Hygiene-Unterweisungen/protokollierte Teambesprechungen
  • Sachkundenachweis für Wartungs- und Validierungspersonal
  • Organigramm des Aufbereitungspersonals
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben
  • Schutzkleidung für die Aufbereitung

 

FAZIT |  Eine sachgerechte und ordentliche Aufbereitung der Medizinprodukte kostet viel Mühe. Der Lohn ist, dass mögliche Infektionsgefahren sowohl für die Patienten als auch für das Praxisteam minimiert und im besten Fall ausgeschlossen werden.

 

 

Weiterführender Hinweis

  • Sie finden die Lehrgänge auf den Homepages der jeweiligen Zahnärztekammern oder unter www.dgsv.de.
Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 6 | ID 42265450