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· Fachbeitrag · Recht

Falsche Angaben beim Arbeitsweg stellen Steuerhinterziehung dar

| Wer in der Steuererklärung die Kilometerangaben für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewusst zu hoch ansetzt, kann sich einer Steuerhinterziehung schuldig machen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt ( Urteil vom 29.3.2011, Az: 3 K 2635/08, Abruf-Nr.  111641 ). Folge unter anderem: Das Finanzamt kann die Steuerbescheide der zurückliegenden zehn Jahre ändern, weil bei Steuerhinterziehung eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. |

 

Im konkreten Fall kam die Steuerzahlerin mit dem Argument nicht durch, dem Finanzamt hätte auffallen müssen, dass die Angaben nicht den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprachen. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das Finanzamt zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Das  Finanzgericht sah dies anders: Die unzutreffenden Angaben der Steuerzahlerin waren weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig. Folglich habe für das Finanzamt kein Anlass bestanden, den Angaben von vornherein mit Misstrauen zu begegnen.

Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 1 | ID 28381000