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· Fachbeitrag · Patientenberatung


Patientenrechtegesetz: Das gilt es bei der Aufklärung und Dokumentation zu beachten


von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

| Am 26. Februar 2013 trat das aktualisierte Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Position der Patienten gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern zu stärken. Rechte hatten unsere Patienten schon immer, doch die meisten interessieren sich nur dafür, wenn sie sich als „Opfer“ eines Behandlungsfehlers fühlen. In der Praxis sollten die Regelungen bekannt sein, damit Sie im Fall von rechtlichen Auseinandersetzungen keine bösen Überraschungen erleben. |

Bündelung der Patientenrechte


Bislang waren die Rechte der Patienten in verschiedenen Gesetzbüchern verankert - teilweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), teilweise im Sozialgesetzbuch. Nun sind die Gesetzestexte zusammengefasst worden. Die Patientenrechte sind mit der neuen Gesetzgebung ab 2013 gesammelt über die §§ 630a bis 630h in das BGB aufgenommen worden. Damit wird es für den mündigen Patienten einfacher, seine Rechte zu überblicken. Die nachfolgenden Pflichten des Arztes sind nunmehr ausdrücklich geregelt.


Aufklärungspflicht/Dokumentationspflicht 


Juristisch gesehen ist eine Behandlung ohne Aufklärung und Einwilligung des Patienten eine rechtswidrige Körperverletzung. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung auszuschließen und sich somit vor Strafverfolgung und Schadenersatzansprüchen zu schützen, ist es verpflichtend, den Patienten umfassend aufzuklären. Diese Aufklärung ist zu dokumentieren. Ähnlich wie im Qualitätsmanagement gilt: Nicht dokumentiert heißt nicht durchgeführt.