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· Fachbeitrag · Haftung

Arbeitsunfälle in der Zahnarztpraxis: Wer haftet, wenn sich eine Mitarbeiterin verletzt?

von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

| Zum Glück gibt es in Zahnarztpraxen kaum Arbeitsunfälle mit schweren Folgen. In der Industrie werden z. B. immer wieder Arbeiter schwer oder gar tödlich verletzt; in Zahnarztpraxen geht es meist „nur“ um kleine Verletzungen, da nicht mit schweren oder hochgiftigen Materialien gearbeitet wird. Allerdings kann auch eine an sich harmlose Stichverletzung mit einer Kanüle durchaus schwerwiegende Folgen haben - dann nämlich, wenn sie zu einer Infektion führt. Wer haftet eigentlich bei solchen Unfällen? |

Nicht nur das Praxisklima ist gefährdet

An sich ist dann die Rechtslage genauso wie außerhalb des Arbeitslebens: Wenn der Schädiger schuldhaft - also mindestens fahrlässig - gehandelt hat, haftet er dem Geschädigten für alle Folgen wie z. B. Krankenbehandlung oder auch Invalidität. Außerdem ist ggf. ein Schmerzensgeld fällig.

 

In der Zahnarztpraxis müssen aber z. B. die beiden Mitarbeiterinnen als „Schädiger“ und „Geschädigter“ - anders als z. B. bei Autounfällen - auch nach dem Malheur weiter miteinander auskommen. Wenn sie z. B. einen längeren Rechtsstreit gegeneinander führen, ist das dem Praxisklima sehr abträglich. Hinzu kommt, dass die „schädigende“ Mitarbeiterin z. B. das geforderte Schmerzensgeld gar nicht bezahlen kann.