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· Fachbeitrag · Delegation

Darf ich als ZMP oder DH subgingivale Konkremente entfernen?

von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

| Welche Leistungen in der Zahnarztpraxis an das medizinische Fachpersonal delegiert werden dürfen, wirft regelmäßig Fragen auf. Die meisten Fragen ergeben sich im Rahmen der Prävention von Parodontalerkrankungen, denn hier werden zahnmedizinische Prophylaxeassistentinnen (ZMPs) oder Dentalhygienikerinnen (DH) recht häufig eingesetzt. Dieser Beitrag beantwortet Fragen wie „Darf ich als ZMP (oder DH) subgingivale Konkremente entfernen?“ und zeigt wichtige Delegationsregeln auf. |

Unsicherheiten im Umgang mit dem Delegationsrahmen

Delegationsfragen tauchen immer wieder auf. Zum einen liegt das daran, dass der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) aus dem Jahre 2009 veraltet ist. Zum anderen lässt er durch seine beispielhafte Auflistung großen Interpretationsspielraum zu. Die Folge sind Unsicherheiten. Diese wiederum führen nicht selten dazu, dass Zahnärzte Tätigkeiten an ihr zahnmedizinisches Fachpersonal und an Auszubildende delegieren, die diese gar nicht ausführen dürfen. Manchmal mangelt es auch an Problembewusstsein und es wird gar nicht hinterfragt, ob die Tätigkeit delegierbar ist.

Das gilt für das Entfernen subgingivaler Konkremente

Zu der Frage, ob ZMPs oder DHs subgingivale Konkremente entfernen dürfen, heißt es im Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer vom 16.09.2009 unter „5. Der zulässige Einsatzrahmen gemäß Zahnheilkundegesetz“:

 

  • Delegationsrahmen der BZÄK bei der Prävention von PAR-Erkrankungen

f) Prävention der Parodontalerkrankungen

z. B. Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände

z. B. Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation

 

z. B. Erstellen von Indizes

z. B. Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen

 

Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen.

 

Der Delegationsrahmen der BZÄK bezieht sich auf die Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes (ZHG). In dessen § 1 Abs. 5 werden die Leistungen aufgeführt, die approbierte Zahnmediziner an ihr qualifiziertes Fachpersonal delegieren können, darunter auch wortgleich die „Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen“. Die in § 1 Abs. 5 ZHG aufgeführten delegierbaren Leistungen sind:

 

  • Delegierbare Leistungen laut § 1 Abs. 5 ZHG
  • Herstellung von Röntgenaufnahmen
  • Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen
  • Füllungspolituren
  • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse
  • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken
  • Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut
  • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung
  • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen
  • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene
  • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene
  • Remotivation
  • Einfärben der Zähne
  • Erstellen von Plaque-Indizes, Blutungs-Indizes
  • Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren
 

Chirurgische und invasive Leistungen gehören zu den nicht-delegierbaren persönlichen Leistungen des Zahnarztes. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Entfernung harter und weicher Beläge nur dann eine delegierbare Leistung ist, wenn diese supragingival bzw. klinisch erreichbar subgingival und nicht chirurgisch erfolgt. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Leistung bei einem GKV- oder einem PKV-Patienten handelt.

 

Die Möglichkeit, Leistungen zu delegieren, begrenzt sich im Übrigen auf das „qualifizierte Fachpersonal“, also auf Personal mit abgeschlossener Berufsausbildung im zahnmedizinischen Bereich. Auszubildende sind von der Regelung ausgenommen, an sie darf nicht delegiert werden. Zudem muss die Ausübung der angeordneten delegierten Leistung durch den Zahnarzt überwacht und kontrolliert werden (Aufsicht). Der Zahnarzt trägt die Verantwortung.

Konsequenzen bei Verstößen gegen Delegationsregeln

Sowohl delegierende Zahnärzte als auch ihr ausführendes Fachpersonal sollten sich regelmäßig über die Delegierbarkeit von Leistungen auf dem Laufenden halten. Für beide kann die Nichtbeachtung der Delegationsgrundsätze sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. So heißt es in Punkt 4 des Delegationsrahmens der BZÄK: „Wer die Zahnheilkunde ohne eine Approbation ausübt, wird nach § 18 ZHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn eine nichtapprobierte Mitarbeiterin die Zahnheilkunde ausübt, macht sie sich strafbar. Wenn der Zahnarzt hiervon Kenntnis hat, macht er sich ebenfalls strafbar. Ist eine Leistung, auch wenn sie delegierbar ist, nicht entsprechend der oben aufgeführten Allgemeinen Grundsätze der Delegation zahnärztlicher Leistungen erbracht, handelt es sich um eine Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation.“

 

  • Beispiel: Urteil zu unzulässiger Kürettage durch eine DH

Ein Zahnarzt ließ bei der Parodontitisbehandlung die Kürettage von Dentalhygienikerinnen durchführen. Damit verletzte er seine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ‒ und durfte somit nicht die BEMA-Nr. P200 abrechnen. Das kostet ihn letztlich rund 100.000 Euro für drei Quartale, da das Bundessozialgericht (BSG) den Rückforderungsbescheid der KZV bestätigte. Begründung der Richter: Die Leistungslegende der P200 würde zwingend chirurgische Maßnahmen voraussetzen. Der Begriff „Kürettage“ werde im engeren Sinne als Entfernung von Weichgewebe verstanden, für die eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Zahnarzt bestehe (BSG, Urteil vom 27.04.2005, Az. B 6 KA 79/04 B).

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 2 | ID 46102259