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· Fachbeitrag · Aushangpflichtige Gesetze, Teil 4

Schutz erwerbstätiger Mütter in der Zahnarztpraxis

von Dr. Doortje Cramer-Scharnagl, Edewecht

| Heutzutage ist es selbstverständlich, dass schwangere Frauen und Mütter mit Babys arbeiten gehen. Die nötigen Maßnahmen, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, sind ein wesentlicher Bestandteil des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). |

MuSchG und ergänzende Regelungen

Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören auch Auszubildende, Frauen in der Probezeit sowie geringfügig oder befristet Beschäftigte (letztere selbstverständlich nur, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht). Auch andere Gesetze enthalten Regelungen, die werdende Mütter schützen. Hierzu gehören unter anderem die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Röntgenverordnung (RöV).

 

  • Mitteilungspflicht

§ 5 MuSchG legt fest, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden soll, sobald der Frau selbst ihr Zustand bekannt ist. Er darf diese Nachricht aber nur mit Erlaubnis der Beschäftigten weitergeben. Die Schutzvorschriften des MuSchG gelten erst, nachdem die Schwangere ihre Mitteilungspflicht erfüllt hat.