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· Fachbeitrag · Aushangpflichtige Gesetze, Teil 2

Regelung der Arbeitszeiten: Flexibilität bei maximalem Arbeitsschutz

von Dr. Doortje Cramer-Scharnagl, Edewecht

| Immer mehr Zahnarztpraxen bieten Samstagssprechstunden oder sehr frühe bzw. späte Termine für ihre Patienten an. Hinzu kommen die standardmäßigen Notdienste. Wie steht es da eigentlich mit den Arbeitszeitregelungen? Und wie ist gewährleistet, dass die Praxis auch mit einem guten Arbeitsschutz immer flexibel genug ist, um alle Anforderungen erfüllen zu können? Genau diese Fragen klärt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). |

Obergrenzen und Rahmenbedingungen des ArbZG

Das ArbZG legt Obergrenzen für die tägliche Arbeitszeit sowie Mindestruhezeiten fest und dient damit dem Arbeitsschutz. Gleichzeitig gibt es grundlegende Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten vor. Diese Rahmenbedingungen können zum Beispiel durch Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen oder in Einzelarbeitsverträgen ausgestaltet werden. Das ArbZG gilt bis auf wenige Ausnahmen (zum Beispiel Beamte, leitende Angestellte) für alle Arbeitnehmer - auch für Auszubildende über 18 Jahre. Die Arbeitszeiten minderjähriger Auszubildender regelt hingegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

 

Hinweis | Was gar nicht jedem klar ist: Als Arbeitszeit ist die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit definiert - und zwar abzüglich der Ruhepausen (§ 2). Auch wenn wenig zu tun ist - zum Beispiel bei Bereitschaftsdienst mit Anwesenheit in der Praxis am Wochenende -, gilt das als Arbeitszeit. Bei reiner Rufbereitschaft wird nur die Zeit angerechnet, in der Sie auch wirklich zur Arbeit in die Praxis gebeten werden. Falls Sie für mehrere Arbeitgeber arbeiten, werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet.