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· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

Patientenunterlagen: Weitergabe an die refinanzierende Bank war ohne Zustimmung unzulässig

| Das Amtsgericht Mannheim hat am 21. September 2011 (Az: 10 C 102/11 ; Abruf-Nr. 120506 ) entschieden, dass die Weitergabe von Patientenunterlagen durch ein Abrechnungsunternehmen an die refinanzierende Bank nicht rechtmäßig war, weil darauf in der vom Patienten unterschriebenen Einwilligungserklärung nicht deutlich genug hingewiesen wurde. |

 

Im Urteilsfall hatte der Patient zwar einer Weitergabe seiner Daten an ein Abrechnungsunternehmen zugestimmt, in der Erklärung war aber nicht deutlich genug darauf hingewiesen worden, dass diese Weitergabe auch die Einwilligung zur Abtretung an die refinanzierende Bank umfasste. Zwar wurde die Bank in der Abtretungserklärung benannt, in der eigentlichen Entbindungserklärung fehlte jedoch ein Hinweis auf die Weitergabe. Bei der Abtretung an eine refinanzierende Bank erweitert sich - so das Gericht - der mit den Behandlungsdaten befasste Personenkreis erheblich. Dabei bestehen auch Bedenken, ob bei einer Handelsgeschäfte finanzierenden Bank die hinreichende Sensibilität zum Schutz der Patientendaten gewährleistet ist. Im Übrigen müsse immer auch mit Angriffen von Hackern gerechnet werden.

 

PRAXISHINWEIS | Bei der Abtretung einer Forderung aus einer Arzt- oder Zahnarztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen muss die Einwilligung des Patienten zur Weitergabe seiner Daten gegebenenfalls auch - jedenfalls für diesen klar erkennbar - einschließen, dass die Unterlagen zusätzlich an eine refinanzierende Bank weitergegeben werden können. Darauf muss dann in der jeweiligen Einwilligungserklärung deutlich hingewiesen werden.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 32926610