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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

BGH: Jameda muss die Daten einer Ärztin komplett löschen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17 ) entschieden, dass das Ärztebewertungsportal Jameda das Profil einer Kölner Dermatologin vollständig löschen muss. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass in diesem Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärztin das Recht des Bewertungsportals auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege. |

 

In seiner Pressemitteilung vom 20.02.2018 zum Verkündungstermin schreibt der BGH sinngemäß:

 

Im Portal von Jameda wird die niedergelassene Dermatologin gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal von Jameda erscheinen unter der Rubrik „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung“ weitere Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Dermatologin. Es handelt sich dabei um die Einblendung von Werbung zahlender Kunden von Jameda. Dargestellt wird neben der Note des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Dermatologin. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach Gesamtnote erfolgt nicht; es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote als die Dermatologin haben.

 

Demgegenüber blendet Jameda bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein. Jameda wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“ damit, dass die individuell ausgestaltbaren Profile zahlender Kunden deutlich häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde durch die Einblendung seines individualisierten Profils auf den Profilen der Nichtzahler eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein „Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit über Google.

 

Quelle: ID 45150869