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· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

Ausfallhonorar bei Bestellpraxis gerechtfertigt

| Das Amtsgericht Altena hat am 15. Februar 2011 (Az: 2 C 291/10 ; Abruf-Nr. 120995 ) entschieden, dass im Urteilsfall ein Ausfallhonorar in Höhe von 270 Euro gerechtfertigt war. Der zur Zahlung verurteilte Patient hatte zwar den Termin per E-Mail vorher abgesagt, aber die vereinbarte 48-Stunden-Frist nicht eingehalten. Zitat aus dem Urteil: „Das Interesse des Arztes, [...] durch kurzfristige Absagen keinen Verdienstausfall zu erleiden, rechtfertigt es hier, die Kündigungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von 48 Stunden vor dem Termin einzuschränken.“ |

 

Die mit dem Patienten getroffene Vereinbarung sah vor, dass bei längeren Terminen im Falle eines Nichterscheinens 120 Euro pro Stunde zur Deckung der entstandenen Kosten fällig werden. Der Zahnarzt konnte nachweisen, dass für ihn und seine Mitarbeiterin eine andere Tätigkeit während der Zeitdauer des abgesagten Termins nicht möglich war. Unerheblich war, ob der Zahnarzt den Termin bei rechtzeitiger Absage des Patienten noch an einen anderen Patienten hätte vergeben können.

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 32927270