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· Fachbeitrag · Gutachterwesen

Prothetik-Einigungsgespräch ‒ wie funktioniert das denn?

von Ute Thelen, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Sassenberg

| Das Gutachterverfahren für Zahnersatzplanungen ist uns allen vertraut. Der Gutachter stimmt unserer Planung voll oder teilweise zu. Dem Zahnarzt wird somit eine richtlinienkonforme Behandlungsplanung und Vorbehandlung ganz oder teilweise bestätigt. Lehnt der Gutachter die Planung ab oder hat er Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge, so begründet er seine Entscheidung auf dem entsprechenden Formblatt. Aber was können Zahnarztpraxen tun, wenn sie mit dem Ergebnis eines Planungsgutachtens nicht einverstanden sind? Dies wird nachfolgend anhand eines Beispiels erläutert. |

Rechtliche Rahmenbedingungen im Gutachterwesen

Die allgemeinen Bestimmungen zum Gutachterwesen finden sich im seit 2014 eingefügten § 2a Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) und im inhaltsgleich neu gefassten § 22 Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ).

 

Gegen die gutachterlichen Feststellungen kann der behandelnde Zahnarzt oder die Krankenkasse innerhalb eines Monats nach Zugang des Gutachtens Einspruch erheben. Dieser ist zu begründen. Im Falle einer gesamtvertraglich vereinbarten Durchführung des Obergutachterverfahrens ist der Einspruch an die KZV, bei gesamtvertraglich vereinbartem Prothetik-Einigungsverfahren an den Prothetik-Einigungsausschuss zu richten. Das geht aus § 5 der Anlage 17 des BMV-Z bzw. des EKVZ hervor.