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· Qualitätsmanagement

Gefährdungsbeurteilungen in der Zahnarztpraxis ‒ wichtig auch für das Team

Bild: ©Gerd Altmann - pixabay.com

von Ute Thelen, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement und Betriebswirtin im Gesundheitswesen, Sassenberg

| Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber, die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit zu beurteilen, ggf. Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen sowie das Ergebnis zu dokumentieren. Dazu zählt seit Anfang 2019 auch zwingend eine „Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz“, ansonsten drohen Bußgelder. Arbeitsschutz ist zwar Chefsache, aber mit Eigenverantwortung und Eigeninitiative kann die Praxis alle Mitarbeiter miteinbeziehen, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen. Nachfolgend erfahren Sie, worauf dabei zu achten ist. |

Gefährdungsbeurteilung stärkt Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind gemäß § 18 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass hinreichender Schutz vor Gefahren besteht ‒ und von dieser Pflicht lässt sich die Gefährdungsbeurteilung nicht trennen. So lässt sich feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Wie der Arbeitgeber die Beurteilung vorzunehmen hat, regelt das Gesetz jedoch nicht.

 

Arbeitsschutz lohnt sich

Arbeitsschutz sollte nicht nur als eine lästige Pflicht gesehen werden. Letztlich lohnt er sich immer, denn