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· Fachbeitrag · Leserforum

Gibt es gesetzliche Vorgaben für Feuerlöscher?

| Frage: „Als wir unsere ersten Feuerlöscher angeschafft haben, waren die Pulver-Feuerlöscher am preiswertesten. Deshalb haben wir uns für diese entschieden. Bei der letzen Wartung empfahl uns die zuständige Firma, auf Schaumlöscher umzustellen. Gibt es dafür gesetzliche Vorgaben? Hat ein Schaumlöscher im Brandfall erhebliche Vorteile oder möchte die Firma einfach Geld an uns verdienen?“ |

 

Antwort: Nach der BGR 133 (Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) sind folgende Feuerlöscher einzusetzen:

 

  • Eignung für den jeweiligen Einsatzzweck

Brandklassen DIN EN 2

A

B

C

D

zu löschende Stoffe

Arten von Feuerlöschern

Feste, glutbildende Stoffe

Flüssig oder flüssig werdende Stoffe

Gasförmige Stoffe, auch unter Druck

Brennbare Metalle

(Einsatz nur mit Pulverbrause)

Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver

+

+

+

-

Pulverlöscher mit BC-Löschpulver

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+

+

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Pulverlöscher mit Metallbrandpulver

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+

Kohlendioxidlöscher

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+

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-

Wasserlöscher (auch mit Zusätzen, zum Beispiel Netzmittel, Frostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel)

+

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Wasserlöscher mit Zusätzen, die in Verbindung mit Wasser auch Brände der Brandklasse B löschen

+

+

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Schaumlöscher

+

+

-

-

+ = geeignet/- = nicht geeignet

Grundsätzlich ist in zahnärztlichen Praxen mit den Brandklassen A und B zu rechnen. Dafür sind nach BGR 133 Pulver, Schaum und Wasser mit Zusätzen geeignet. Dabei sollte das Schädigungspotenzial der einzelnen Löschmittelarten berücksichtigt werden. Außerdem sind gegebenenfalls die Versicherungsbedingungen Ihrer Feuerversicherung zu beachten.

 

Praxishinweis |

Die örtliche Feuerwehr ist in der Regel gegen einen kleinen Obolus bereit, Praxisrräume und die vorhandenen Brandschutzvorrichtungen zu prüfen. Die Feuerwehrleute geben wertvolle Hinweise und haben kein eigenes Interesse am „Verdienen“.

 
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28249870