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· Fachbeitrag · Datenschutz- und Datensicherung in der Zahnarztpraxis

Neuer Leitfaden von BZÄK und KZBV zum 
Datenschutz: Das Wichtigste im Überblick

von Christine Baumeister-Henning, Haltern

| Patientendaten sind sensible Daten, die der ärztlichen Schweigepflicht und den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz unterliegen. Ein im September 2013 von der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichter Leitfaden informiert über die Vorkehrungen, die Zahnarztpraxen zum Schutz der Daten bei der Praxis-EDV treffen sollten. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die wichtigsten Schutzmaßnahmen. |

Grundsätze beim Einsatz von EDV in der Zahnarztpraxis

Grundsätzlich darf der Zahnarzt die EDV im Rahmen des Behandlungsvertrags mit dem Patienten einsetzen. Bei der elektronischen Datenverarbeitung müssen die Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt werden. Dies gilt auch für das Reinigungspersonal der Praxis. Zu den Schutzfunktionen gehören zum Beispiel die Zutritts- und Zugangskontrolle oder auch die Weitergabe- und Eingabekontrolle. Sehr häufig sind Schutzmechanismen von Benutzer- oder Kennwortabfragen abhängig.

 

PRAXISHINWEIS |  Kennwörter sollten nicht zu kurz bzw. zu leicht zu erraten sein. Ein optimales Kennwort sollte länger als sieben Zeichen sein, nicht im Wörterbuch vorkommen und keine Namen oder Geburtsdaten enthalten. Kennwörter sollten außerdem regelmäßig geändert werden, um das Risiko zu minimieren, dass ein vielleicht doch ausgespähtes Kennwort verwendet werden kann. In großen Praxen bietet es sich an, die Zugriffsrechte je nach Aufgabe des Mitarbeiters auf die tatsächlich erforderlichen Daten zu beschränken.