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· Fachbeitrag · Bonusregelung

Bonus in Gefahr aufgrund der Coronapandemie? Steuern Sie dem aktiv entgegen!

von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

| Besonders im zweiten Quartal 2020 führte die Coronakrise in den meisten Praxen zu einem erheblichen Rückgang des Patientenaufkommens. Die Folge: Patienten, die sonst regelmäßig zweimal im Jahr in der Praxis erschienen, kamen 2020 noch nicht ein einziges Mal zur Vorsorge. Inzwischen füllt sich das Terminbuch wieder. Jedoch ist bis zum Ende des Jahres noch viel aufzuholen. Üblicherweise gibt es immer noch die Patienten, denen erst kurz vor Weihnachten einfällt, dass sie das ganze Jahr noch nicht beim Zahnarzt waren. Hier sollten Sie aktiv werden, damit Sie Terminchaos vermeiden. |

Bonusregelung für Erwachsene und Kinder

Erwachsene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen höheren Zuschuss, wenn sie einmal im Jahr und regelmäßig mindestens fünf Jahre am Stück die „zahnärztliche Untersuchung“ durchführen lassen (§ 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V). Das gilt auch für Vollprothesenträger. Ein Stempel kann auch dann gegeben werden, wenn der Patient mit Beschwerden zur Behandlung gekommen ist, aber keine „01“ durchgeführt wurde. Das Feld „Zahnärztliche Untersuchung“ darf in diesem Fall nicht angekreuzt werden. Je nach Kulanz der Krankenkassen wird der Bonus dann trotzdem gewährt.

 

Kindern ab 6 Jahren stehen bis zu ihrem 18. Geburtstag sogar zwei Vorsorgeuntersuchungen jährlich zu ‒ eine pro Halbjahr. Um später einen Bonus zu erhalten, müssen Kinder ab dem Alter von 12 Jahren eine Vorsorgeuntersuchung pro Halbjahr durchführen lassen.

Änderungen der Bonusregelung aufgrund der Coronakrise

Laut Statement der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung verlieren Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Coronakrise ihre Vorsorgeuntersuchung in der Zahnarztpraxis im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrnehmen konnten, nicht ihren Bonusanspruch. Das soll eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbands an die Mitgliedskassen sicherstellen. Gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche bzw. deren Erziehungsberechtigte sollten sich bei ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen, wie hier zu verfahren ist. Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für Erwachsene. Wenn noch nicht geschehen, müssen diese im 2. Halbjahr 2020 zur Kontrolle zum Zahnarzt gehen, ansonsten verlieren sie den Anspruch auf den Bonus.

 

Gemäß Terminservice- und Versorgungsgesetz soll künftig das einmalige Versäumen der Vorsorgeuntersuchung für die Bonusregelung bei Zahnersatz in begründeten Ausnahmen folgenlos bleiben. Ob die Coronapandemie eine begründete Ausnahme rechtfertigt, ist noch nicht definiert.

Recall vorbereiten und durchführen

Um dem Problem organisatorisch und wirtschaftlich zu begegnen, rufen Sie Ihre Statistik auf. Hier können Sie erkennen, welche Patienten, die sonst regelmäßig zur Behandlung erscheinen, in diesem Jahr noch nicht zur Vorsorge in Ihrer Praxis waren.

 

PRAXISTIPP | Schreiben Sie diese Patienten an, z. B. per Brief oder E-Mail, und weisen Sie sie darauf hin, dass die Vorsorgeuntersuchung noch nicht stattgefunden hat. Damit der Recall im Urlaubsstress nicht untergeht, ist nach den Sommerferien ein guter Zeitpunkt dafür.

 

Recallbrief für „Corona-AGBs“ nutzen

Da ein Recallbrief auch zur Patientenbindung beiträgt, sollte er individuell und freundlich formuliert werden. Sollten Sie vom Patienten noch keine Einverständniserklärung zum Recall eingeholt haben, ist die Erinnerung unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem zulässig: Der Zahnarzt kann mit einer Erinnerung nämlich im besonderen Interesse der Gesundheit der Patienten handeln, wodurch er seine Berufspflicht nicht verletzt, sondern erst recht ernst nimmt. Da sich in vielen Praxen aufgrund der Coronapandemie Änderungen ergeben haben, können Sie das Anschreiben nutzen, um die Patienten darüber zu informieren.

 

Musterschreiben / Erinnerung zur Vorsorgeuntersuchung

Liebe Patientin, lieber Patient,

 

in unserer Praxis werden wieder Vorsorgeuntersuchungen und Zahnreinigungen durchgeführt. Wir möchten Sie daran erinnern, dass Sie in diesem Jahr noch nicht zur Kontrolle bei uns waren. Bitte melden Sie sich zeitnah für einen Termin.

 

Aufgrund der Coronapandemie gibt es Folgendes zu beachten:

  • 1. Da viele Vorsorgeuntersuchungen im ersten Halbjahr nicht stattfinden konnten, haben wir einiges aufzuholen. Bitte melden Sie sich daher schnellstmöglich für die Terminvereinbarung!
  • Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir besonderen Terminwünschen derzeit nicht entgegenkommen können.
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  • 2. Eine Behandlung erfolgt nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
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  • 3. Bitte betreten Sie die Praxis nur mit Mund-Nasen-Schutz und möglichst ohne Begleitperson.
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  • 4. Sollten Sie vor Ihrem vereinbarten Termin Grippe, grippeähnliche Symptome etc. aufweisen, bitten wir Sie, Ihren Termin zu verschieben.
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  • 5. Sie erhalten von uns einen speziellen Coronapandemie-Fragebogen, den Sie vor der Behandlung bei uns ausfüllen müssen. Bitte bringen Sie hierfür Ihren eigenen Kugelschreiber mit.
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  • 6. Sollte bei Ihnen eine Behandlung anfallen, die über die Vorsorge hinausgeht (Schmerzbehandlung, Füllung etc.), bitten wir Sie, dafür einen separaten Termin zu vereinbaren und uns das rechtzeitig mitzuteilen.
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  • 7. Wenn Sie Urlaub in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) klassifizierten Risikogebiet gemacht haben, teilen Sie uns dies bei der Terminvereinbarung bitte mit.

 

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Terminvergabe sinnvoll gestalten

Sollten Sie schon jetzt feststellen, dass Ihr Terminbuch aus allen Nähten platzt, können Sie über die im Folgenden beschriebenen Regelungen nachdenken.

 

Reine Kontrolluntersuchungen ins nächste Jahr verschieben

In jeder Praxis gibt es Patienten, die regelmäßig zweimal im Jahr zur Vorsorge kommen möchten, aber beim zweiten Termin nur die reine Kontrolluntersuchung wünschen. Verschieben Sie die Termine mit diesen Patienten ins nächste Jahr, sofern der Befund bedenkenlos ist.

 

Dies hat nicht nur organisatorische, sondern auch wirtschaftliche Gründe: Für die BEMA-Nr. 01 erhalten Sie 18 Punkte. Das ergibt bei dem derzeitigen Punktwert von 1,1056 Euro einen Betrag von 19,90 Euro. Die Hygienekosten pro Patient sind jedoch so hoch, dass sich die 01 allein wirtschaftlich nicht lohnt.

 

  • Hintergrund: Höhe der Hygienekosten

Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) sind die jährlichen Gesamthygienekosten einer Einzelpraxis von rund 28.000 Euro im Jahre 1996 auf rund 65.000 Euro im Jahr 2016 gestiegen.

In einer Einzelpraxis arbeiten ein Zahnarzt und drei Mitarbeiterinnen. Das Team arbeitet im Jahr 220 Tage und 8 Stunden am Tag. Pro Tag werden durchschnittlich 30 Patienten behandelt, pro Quartal ca. 500 Patienten. Bei angenommenen Hygienekosten von 65.000 Euro im Jahr und 2.000 Behandlungsfällen kommt man in dieser Praxis auf Hygienekosten pro Fall von 32,50 Euro.

 

Preise für Hygieneartikel sind explodiert

Aufgrund der Coronapandemie sind die Preise für Desinfektionsmittel, Handschuhe und Mundschutz jedoch so explodiert, dass die Hygienekosten zweifellos den Betrag von 32,50 Euro pro Fall übersteigen werden.

 

Hohe Patientenfrequenz = hohe Hygienekosten

Da eine hohe Patientenfrequenz dementsprechend auch hohe Hygienekosten verursacht, ist es wirtschaftlich von Vorteil, zwischen kurzen und langen Behandlungen ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen. So sichern Sie, dass die hohen Hygienekosten pro Behandlung das Gesamtergebnis nicht zu sehr nach unten ziehen. Reine „01“-Tage verursachen mehr Kosten als Einnahmen für die Zahnarztpraxis.

 

FAZIT | Die Zeit, dass Patienten wegen der Angst vor Corona ihre zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen absagten oder dass Zahnärzte deswegen ihre Praxen schlossen, ist weitgehend vorbei. Inzwischen hat sich auch bei Patienten herumgesprochen, dass in Zahnarztpraxen ausgezeichnete hygienische Bedingungen herrschen. Nun gilt es, u. a. durch geschicktes Recall-Management und einen Mix von langen und kurzen Behandlungen für eine gleichmäßige Auslastung der Praxis zu sorgen, die zugleich betriebswirtschaftlichen Aspekten Rechnung trägt. Anregungen dazu haben Sie in diesem Beitrag erhalten.

 
Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 2 | ID 46753942