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· Arbeitsrecht

Praxismitarbeiter im Homeoffice: Was ist zu beachten?

Bild: ©stockpics - stock.adobe.com

von RAin Heike Mareck, Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de

| In Zeiten der Corona-Krise ist Homeoffice ein großes Thema. Aber auch im „normalen“ Wirken einer Zahnarztpraxis kann sich dieses Thema stellen, z. B. wenn eine (Verwaltungs-)Mitarbeiterin schwanger wird und gern vor und früh nach der Geburt ‒ z. B. direkt nach Ablauf der achtwöchigen Schutzfrist ‒ im Homeoffice tätig sein möchte. Doch es stellen sich Hürden: Neben Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit sowie Mutterschutz-Fristen sind dabei insbesondere die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit zu beachten. |

Grundsätzliches zum Homeoffice

Der Datenschutz und die Datensicherheit sind schon bei einem „normalen“ Homeoffice-Platz „nicht ohne“. Denn insbesondere in den Fällen, wo es um Daten geht, die unter Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als besondere Kategorien fallen (z. B. Gesundheitsdaten) oder die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, gibt es hohe Anforderungen an die Datensicherheit. Und das ist in Arzt- und Zahnarztpraxen leider immer der Fall.

 

Hier muss der Chef für ein ausreichendes technisches Sicherheitsniveau sorgen, ansonsten sollte man lieber die Finger davon lassen. Passiert etwa bei der Mitarbeiterin im Homeoffice ein technisches Versagen (z. B. Computer wird gehackt, Daten gehen verloren, Angehörige surfen auf demselben Computer und laden aus Versehen Schadsoftware), werden die Aufsichtsbehörden hart durchgreifen.