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06.10.2010 | Versicherungsrecht

Zusatzversicherungen für gesetzlich versicherte Patienten: Das sollten Sie wissen!

Immer mehr gesetzlich krankenversicherte Patienten fragen die zahnärztlichen Mitarbeiterinnen nach einer Zahn-Zusatzversicherung. Leider ist es wie bei allen Versicherungen: Das Angebot ist umfangreich, verwirrend und völlig undurchsichtig. Bei der Auswahl des richtigen Anbieters stehen viele Patienten einem nahezu unüberwindlichen Tarifdschungel gegenüber. Dieser Beitrag zeigt auf, worauf Patienten beim Abschluss einer Versicherung - losgelöst von Tarifen oder bestimmten Gesellschaften - unbedingt achten sollten.  

Zahnersatz

Seit der Einführung der Festzuschüsse ist Zahnersatz (ZE) für gesetzlich Krankenversicherte erheblich teurer geworden. Wer sich mehr als den Standard - also die Regelversorgung - wünscht, muss tiefer in die Tasche greifen. Private Versicherer bieten daher Zahn-Zusatzversicherungen an, mit denen der Patient seinen Eigenanteil deutlich senken kann.  

 

Doch Verbraucherschützer haben Zweifel an deren Nutzen und raten, den Anbietern vor einem Vertragsabschluss genau „auf den Zahn zu fühlen“: Gibt es bei hochwertigem ZE wie bei Implantaten, Inlays, Kronen oder Brücken Leistungsausgrenzungen - zum Beispiel die Keramikverblendungen im Seitenzahnbereich? Hier kann das Leistungsspektrum der einzelnen Tarife erheblich schwanken.  

Konservierende Behandlungen

§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V besagt: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden ...“ Letzteres bedeutet, dass Mehrkosten nur dann anfallen können, wenn der zu versorgende Zahn oder die Zähne kariös sind oder bereits insuffiziente Füllungen vorhanden sind.