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01.04.2008 | Recht

Schweigepflicht und Datenschutz: Was sollte die Praxismitarbeiterin unbedingt beachten?

Auf einer Party im Freundeskreis erzählte Sabine H. den Gästen, wie unterschiedlich ihre Chefin eine PZR abrechnet: „Wenn Frau Doktor einen Patienten mag, zahlt er nur 60 Euro und bekommt ganz schnell einen Termin. In allen anderen Fällen kostet die Behandlung 75 Euro und der Termin dafür dauert manchmal bis zu vier Monate.“ Diese Details waren keineswegs böse gemeint, im Gegenteil: Sabine H. ist stolz auf ihre Chefin und lobte in weiteren Ausführungen die Praxis in besonderer Weise.  

 

Ein Partygast, der später neu als Patient in die Praxis kam, nicht zuletzt durch die Empfehlung von Sabine H., erhielt einen Kostenvoranschlag für die PZR über 75 Euro und einen Termin nach sieben Wochen. Er sprach die Zahnärztin darauf an und berichtete, was er von der Mitarbeiterin erfahren hatte. Die Chefin war außer sich! Sabine H. wurde ins Büro gerufen, das Gespräch verlief lautstark und emotionsgeladen.  

Wir wollen in diesem Beitrag beleuchten, wie Sie sich vor solchen Situationen schützen können. In jedem Standard-Arbeitsvertrag gibt es die Verschwiegenheitsklausel. Zusätzlich muss jeder Beschäftigte den Datenschutz beachten. Als Faustregel gilt für alle Arbeitnehmer: Keine Begebenheiten und Details aus der Praxis dürfen in die Öffentlichkeit gelangen. Auch Namen, Patientendaten und Krankheitsfälle gehören dazu. Sabine H. war ein schwerwiegender Fehler unterlaufen. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages und danach einmal jährlich ist es ratsam, dass jeder Beschäftigte erneut eine Verschwiegenheitserklärung unterschreibt.  

 

Beispiel

Ich verpflichte mich zu absoluter Verschwiegenheit über alle mir in der Praxis bekannt gewordenen Umstände und Vorgänge .... Mir ist bekannt, dass diese Pflicht zur Verschwiegenheit ebenfalls gegenüber meinen Familienangehörigen und sonstigen Personen, auch über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, besteht. Ein Verstoß gegen meine Verschwiegenheitspflicht ist ein Grund zur fristlosen Kündigung und kann ein Strafverfahren nach § 203 Strafgesetzbuch nach sich ziehen ....  

 

Bedenken Sie, dass diese Regelung auch für externe Mitarbeiterinnen und für das Reinigungspersonal gilt. Die Datenschutzbestimmungen gelten auch für Lieferanten, Boten von Dentallaboren, Handwerker, Hausmeister, QM-Beauftragte, Auditoren, für die Softwarefirma – auch bei Fernwartung – sowie für Mitarbeiter des Dentaldepots.  

Auskünfte nur nach Entbindung von der Schweigepflicht

Bedenken Sie auch, dass Auskünfte an Krankenkassen, aber auch an Angehörige nur nach schriftlicher Entbindung von der Schweigepflicht möglich sind. Selbst die Frage eines Ehemannes, ob die Prothese seiner Frau schon aus dem Labor da ist, dürfen Sie nicht beantworten. Denn ob jemand eine Prothese trägt oder nicht, fällt unter die Schweigepflicht. Das klingt vielleicht etwas praxisfremd, ist aber so. Auch die Übermittlung von Daten an ärztliche Verrechnungsstellen oder mitbehandelnde Fachkollegen ist nur nach schriftlicher Schweigepflichtsentbindung durch den Patienten möglich. Ausnahme: Standardfragen gesetzlicher Krankenkassen.