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08.07.2011 | Recht

Rückerstattung von Weiterbildungskosten

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. Januar 2011 (Az: 3 AZR 621/08, Abruf-Nr. 110305)entschieden, dass Weiterbildungskosten auch dann zurückzuzahlen sind, wenn die Weiterbildung gar nicht beendet wurde. Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde:  

 

Der Arbeitnehmer hatte in acht Monaten zwei jeweils fünfwöchige Ausbildungsabschnitte absolviert, bevor er kündigte. Am letzten nach der Kündigung liegenden Abschnitt nahm er nicht mehr teil. Die Vereinbarung besagte, dass der Mitarbeiter die vom Chef übernommenen Kosten der Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Richter kamen zum Schluss, dass die Weiterbildung auch ohne Abschluss einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt. Somit musste er die Kosten zurückzahlen.  

 

Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 146681