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07.06.2010 | Recht

Recall-Systeme in der Zahnarztpraxis sind grundsätzlich zulässig

Zahnärzte dürfen ihre Patienten durch ein Recall-System in unaufdringlicher Weise an künftige Untersuchungs- oder Behandlungstermine erinnern. Der Begriff „Recall“ meint die „Erinnerung“ an weitere Zahnarzttermine als besonderen Service gegenüber den Patienten. Er bezieht sich nicht auf die „Mahnung“ oder die verbindliche „Wiedereinbestellung“, denn der Patient kann nicht einseitig durch den Zahnarzt zur Einhaltung weiterer Termine verpflichtet werden. Jede Wahrnehmung eines Termins basiert vielmehr auf der freien Entscheidung des Patienten und seiner freien Arztwahl.  

Recall ohne schriftliche Einwilligung der Patienten möglich

Eine schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten ist nicht erforderlich. Bereits die Einwilligung in die zahnärztliche Behandlung, die ja typischerweise auch nicht schriftlich erfolgt, beinhaltet stillschweigend die Einwilligung zur Erinnerung an weitere Zahnarzttermine. Eine solche konkludente Einwilligung ist in diesem Fall grundsätzlich ausreichend. Im Übrigen ist es schwer vorstellbar, dass Patienten auf Erinnerungsschreiben negativ reagieren könnten. Dies ergab auch eine Umfrage. Danach fühlten sich viele der Befragten nicht ausreichend über die medizinischen Vorsorgemöglichkeiten informiert und würden sich durch eine rechtzeitige Erinnerung dazu motivieren lassen, regelmäßige Untersuchungen wahrzunehmen.  

Erinnerungsschreiben als Eigenwerbung erlaubt

Erinnerungsschreiben sind stets auch werbewirksam, denn jede Serviceleistung einer Zahnarztpraxis hat einen positiven Außeneffekt, den der Zahnarzt ausdrücklich bezweckt. Eine solche Werbung ist dem Zahnarzt heute erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat das strenge Werbeverbot der Ärzte und Zahnärzte in einer Vielzahl von Entscheidungen zu Fall gebracht und in seiner „Anzeigenentscheidung“ vom 18. Februar 2002 (Az: 1 BvR 1644/01) endgültig klargestellt: „Berufliche Werbung bedarf keiner Anlässe.“ Da das Erinnerungsschreiben an die Patienten eine werbewirksame Maßnahme ist, darf auch dies ohne Anlass - und damit ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Patienten - erfolgen.  

Die Unzulässigkeit von Erinnerungsschreiben

Etwas anderes gilt für den Ausnahmefall, dass eine Behandlung vom Patienten abgebrochen oder endgültig beendet wird und dieser den Kontakt zur Zahnarztpraxis ausdrücklich nicht mehr wünscht. Dann dürfen auch keine weiteren Erinnerungsschreiben übersandt werden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die zahnärztliche Behandlung unter Achtung des Willens der Patienten zu erfolgen hat. Grenzen ergeben sich ferner, wenn die Erinnerungsschreiben aufdringlich gestaltet oder geeignet sind, beim Leser Ängste um die eigene Gesundheit hervorzurufen.  

 

Schließlich dürfen solche Erinnerungen ausschließlich auf dem Postweg erfolgen - nicht etwa per E-Mail, Telefax, Telefonanruf oder SMS. Diese Kommunikationsmittel bedürfen tatsächlich der schriftlichen Zustimmung der Patienten, da entsprechende Anschreiben andernfalls als „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts anzusehen sind. Abgesehen davon dürfen Patienten immer dann an Zahnarztbesuche erinnert werden, wenn es aus der Sicht des Zahnarztes zur Heilung oder Erhaltung der Gesundheit seiner Patienten erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für die Erinnerung an notwendige zahnmedizinische Folgebehandlungen, soweit sie nicht bereits vereinbart wurden.  

Die Nachteile einer fehlenden Erinnerung