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03.11.2008 | Recht

Die Mitarbeiterin macht einen Fehler – wer kann dafür haftbar gemacht werden?

von Rechtsanwalt Sören Kleinke, Fachanwalt für Medizinrecht, und Referendar Manuel Baumeister, Kanzlei am Ärztehaus, Osnabrück

Nimmt eine Praxismitarbeiterin auf Anordnung des Zahnarztes Leistungen für einen Patienten vor, so tut sie das auf dem Boden eines Behandlungsvertrages, der schon dadurch zustande kommt, dass der Patient den Zahnarzt aufsucht und in der Praxis zur Behandlung angenommen wird. Da also in aller Regel von einem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient ausgegangen werden kann, haftet immer auch der Zahnarzt als Vertragspartner des Patienten für Fehler der Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) bzw. Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), weil deren Verschulden dem Zahnarzt aufgrund des Behandlungsvertrages zugerechnet wird. Die Mitarbeiterin fungiert insoweit als „Erfüllungsgehilfin“.  

 

Allgemeine Haftpflicht für unerlaubte Handlungen

Das bedeutet jedoch nicht, dass die ZMF bzw. ZFA von der Haftung frei wird. Bestehen bleibt die allgemeine Haftpflicht für so genannte unerlaubte Handlungen. Obwohl es sich um eine allgemeine Haftung handelt, ist nicht jeder Mensch im gleichen Maße für eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verantwortlich. Maßgeblich sind die Qualifikation sowie der Kenntnis- und Erfahrungsstand, der von der Person in der betreffenden Situation erwartet werden darf.  

 

Von der Praxismitarbeiterin wird erwartet, dass sie die Leistungen, zu denen sie ausgebildet wurde, sachgerecht erbringt. So kann sie haftbar gemacht werden, wenn durch die unzureichende Reinigung von Instrumenten Patienten infiziert werden oder wenn sie beim Umgang mit Instrumenten abrutscht und den Patienten verletzt.  

 

Zahnarzt muss Leistungen der ZFA stichprobenartig überprüfen