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03.06.2008 | Privatliquidation

Vom Patienten geforderter „Preisnachlass“ auf die Rechnung: Bleiben Sie standhaft!

Immer mal wieder wird eine Praxismitarbeiterin von Patienten angesprochen, ob und inwieweit ein Nachlass auf die Rechnung möglich ist. Schließlich ist es heute üblich, bei größeren Anschaffungen über den Preis zu verhandeln. Die Patienten meinen es also gar nicht böse, wenn sie um einen Rechnungsnachlass nachfragen. Sie wissen nur nicht, dass es ihnen nichts bringt. Da der Preisnachlass an den Kostenerstatter weitergereicht werden muss, hat der Patient keinen Vorteil. Er könnte sogar Probleme bekommen, wenn er vergisst, den Kostenerstatter über den Preisnachlass zu informieren.  

 

Der Patient darf sich nur den reduzierten Betrag erstatten lassen

Gewährt ein Zahnarzt einem Patienten einen Preisnachlass, so ist dies auch für ihn nicht unproblematisch. Denn er muss sich darauf verlassen können, dass der Patient nur den reduzierten Rechnungsbetrag an den Kostenerstatter weiterleitet. Unterlässt das der Patient, könnte der Zahnarzt in den Verdacht der Beihilfe zum Versicherungsbetrug geraten.  

 

Preisnachlass nach der GOZ nicht zulässig

Zudem ist ein Preisnachlass bei Dienstleistungen wie Zahnarztbehandlungen nicht üblich. Und nach der GOZ ist das auch nicht zulässig. Eine Mitarbeiterin sollte sich deshalb durch die Nachfrage eines Patienten nicht irritieren lassen. Denn wenn man die Gründe, warum kein Preisnachlass gewährt wird, den Patienten kurz erläutert, haben die meisten auch Verständnis dafür. Daher unsere Tipps:  

 

  • Hören Sie gut zu: Versuchen Sie zu erfassen, warum der Patient Sie auf den Preisnachlass anspricht. Kann er den geforderten Preis wirklich nicht zahlen, ist er ein „Schnäppchenjäger“ oder ist er sich nicht darüber im Klaren, welche Leistungen er für sein Geld bekommt? Es kann auch sein, dass er von Ihnen lediglich die Bestätigung haben möchte, dass er die richtige Entscheidung getroffen hat.