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06.10.2010 | Praxiswissen aktuell

Prüfen Sie Ihr Praxiswissen: Die Lösungen

Frage 1: a, c, d, e.  

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Hygiene in Arzt- und Zahnarztpraxen werden durch ein dichtes Geflecht von europäischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen auf Bundes-und Landesebene, Richtlinien und Empfehlungen beschrieben. Das SGB V verpflichtet Vertragszahnärzte zur Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse.  

  • Das Infektionsschutzgesetz dient der Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Übertragung von Infektionen. Es bildet die Rechtsgrundlage für die RKI-Empfehlungen.
  • Das Medizinproduktegesetz regelt die Herstellung, die Zulassung, das Inverkehrbringen, den Umgang mit und die Wiederaufbereitung von Medizinprodukten.
  • Nach § 15 Abs. 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) sind Beschäftigte einer medizinischen Einrichtung arbeitsmedizinisch zu untersuchen und zu beraten.
  • Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung bestimmt, dass die Aufbereitung nach festgelegten Verfahren stattfinden muss, deren Erfolg auch nachprüfbar ist.

Frage 2: a, c.  

Ein Vorkommnis i. S. von § 2 Nr. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) ist:  

  • eine Funktionsstörung,
  • ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung,
  • eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts,

die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte.  

Frage 3: a, b. Das Ziel eines Hygieneplans ist es, sowohl die Patienten als auch das Personal vor Infektionen zu schützen. Da Hygienepläne die baulich-funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten sowie mögliche infektionshygienische Risiken berücksichtigen, sind diese individuell zu erstellen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege fordert in ihrer BGR 250, dass Unternehmer (Zahnärztinnen/Zahnärzte) für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen haben. Nach § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) legen Einrichtungen zum ambulanten Operieren in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest.  

Frage 4: c.  

Frage 5: d.  

Frage 6: a, d, e. Es muss ein eigener Bereich für die Aufbereitung von Medizinprodukten und die Abfallentsorgung festgelegt werden. Arbeitsabläufe sind in „unrein“ und in „rein“ zu trennen. Im Aufbereitungsraum dürfen neben der Aufbereitung keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt werden. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zutritt haben. In der Praxis wird diese Forderung durch einen Hinweis „Zutritt nicht für Unbefugte“ erfüllt.  

Frage 7: a, b, d. Gegen den Durst sind zuckerfreie Getränke zu empfehlen und säurehaltige Getränke sollten verdünnt werden.  

Frage 8: a, b, c, e. Im Gegensatz zu Dentin kann Zahnschmelz nicht zeitlebens gebildet werden.  

Frage 9: b. Das Saumepithel befindet sich im Sulcus-Bereich des Zahns und verbindet die Gingiva mit dem Zahn. Es umschließt den Zahn manschettenförmig, und der interdentale Teil des Saumepithels heißt Col.  

Frage 10: a, c, d, e.  

 

Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 20 | ID 139067