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03.09.2009 | Patientenkommunikation

Was die Mitarbeiterin bei der Aufklärung des Patienten beachten sollte

Ein Zahnarzt forderte von einem Patienten die Bezahlung seiner Rechnung. Dieser verklagte daraufhin den Zahnarzt mit der Begründung, die Honorarforderung sei inhaltlich nicht in Einklang mit dem Heil- und Kostenplan (HKP) zu bringen; eine vorherige Unterrichtung über die möglichen höheren Kosten sei unterblieben. Das Landgericht Traunstein gab dieser Klage statt (Urteil vom 20. Mai 2009, Az: 3 O 3429/06; Abruf-Nr. 092010).  

 

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die Patienten über die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten so gut wie möglich aufzuklären. Auch wenn grundsätzlich der Zahnarzt für die umfassende Aufklärung des Patienten über die Behandlungsrisiken und -alternativen verantwortlich ist, kann ihn die Mitarbeiterin mit entsprechendem Wissen bei Nachfragen von Patienten unterstützen.  

Die Aufklärung über die zu erwartenden Kosten

Die finanzielle Aufklärung ist für den Patienten und den Behandler sehr wichtig. Sie beinhaltet die Darlegung der auf den Patienten zukommenden Kosten, den Hinweis auf vom Patienten zu tragende Eigenanteile und das Aufzeigen von kostengünstigeren Behandlungsalternativen. Hierbei kann gegebenenfalls auch über Zahlungsmodalitäten gesprochen werden, die dem Patienten die optimale Versorgung ermöglichen. Es ist empfehlenswert, das Datum und den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren und einen vom Patienten unterschriebenen HKP zur Patientenakte zu nehmen.  

 

Die Rechtsprechung ist relativ streng: Es besteht die Pflicht, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im HKP veranschlagten Honorars ist nur gerechtfertigt, wenn unvorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14. September 2006, Az: 12 U 31/06).