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· Fachbeitrag · Mantelverträge

Privatvereinbarungen nach § 7 Abs. 7 EKVZ bzw. § 4 Abs. 5d BMV-Z werden jetzt nach § 8 Abs. 7 BMV-Z (neu) geschlossen

| Seit dem 01.07.2018 gibt es den Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKVZ) nicht mehr. Er wurde mit dem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) zusammengeführt. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Vereinbarung einer Privatvergütung: Diese wird jetzt nach § 8 Abs. 7 BMV-Z (neu) geschlossen ‒ und nicht mehr nach § 7 Abs. 7 EKVZ bzw. § 4 Abs. 5 d) BMV-Z. Demnach kann eine Privatvergütung bei ausdrücklichem Verlangen des Versicherten, auf eigene Kosten behandelt zu werden, vereinbart werden. |

 

§ 8 Abs. 7 S. 2 BMV-Z spezifiziert die Bedingungen, die an eine solche Vereinbarung geknüpft sind: „Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, solange der Versicherte die gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegt oder die Anspruchsberechtigung nicht auf andere Weise nachweist oder wenn und soweit der Versicherte ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Verlangt der Versicherte eine Behandlung auf eigene Kosten, soll hierüber vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten getroffen werden; darin soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, bestätigen lassen.“

 

PRAXISTIPP | Achten Sie darauf, dass Ihnen Ihr Softwarehersteller für Ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) die Formulartexte für die „Privatvereinbarung“ in der Praxissoftware umstellt und auf den neuen § 8 Abs. 7 BMV-Z (neu) verweist. So stellen Sie sicher, dass ein Zahlungsanspruch Ihrer Praxis für die Privatvereinbarung besteht.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 1 | ID 45398490