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04.12.2009 | Leserforum

Welche Anforderungen bestehen an die karteilose Praxisführung?

Zur Beitragsserie zu den Chancen der Umstellung von Karteikarten auf eine karteilose Praxisführung erreichten uns folgende Leserfragen:  

 

„Welche Art der Datensicherung muss bei karteiloser Praxisführung erfolgen, damit diese vor Gericht rechtswirksam ist?“

 

Antwort: Es gibt keine eindeutigen Vorgaben dafür, wie die Datensicherung bei karteiloser Praxisführung durchzuführen ist, damit diese im Streitfall vom Gericht akzeptiert wird. Im Grunde sind die Anforderungen die gleichen wie bei der herkömmlichen Karteiführung auf Papier: Sie muss zeitnah erfolgen und für einen Fachmann nachvollziehbar sein. Eine nachträgliche Änderung muss verhindert werden oder sollte zumindest nachvollziehbar sein. Es gibt Software, die diesen Anforderungen entspricht: Hier wird festgehalten, wann wer welche Eintragungen und Änderungen vorgenommen hat. Damit ist diese Art der Karteiführung genauer als die auf Papier, bei der die genannten Einzelschritte meistens nicht erkennbar sind.  

 

Für den Laien sind Eintragungen in der elektronischen Karteiführung auch nicht änderbar, allerdings dürfte das für gute Hacker kein Problem sein. Aus diesem Grund wird es wohl noch längere Zeit ein gewisses Misstrauen der Richter gegenüber der elektronischen Karteiführung geben. Jedoch kommt es in der Praxis selten vor, dass die Richtigkeit der elektronischen Aufzeichnungen vor Gericht wegen der Art der Aufzeichnung in Frage gestellt wird. Eher geht es darum, ob die Aufzeichnung an sich richtig ist, ob also der Patient an einem bestimmten Tag tatsächlich schmerzfrei war. Dies passiert bei einer papiernen Karteiführung jedoch ebenfalls.