· Fachbeitrag · Festzuschüsse
In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Festzuschuss bei Suprakonstruktionen
| Seit Einführung der befundbezogenen Festzuschüsse hat der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Bezuschussung entsprechend der jeweiligen Befundsituation. Diesen Anspruch behält er auch dann, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Suprakonstruktion entscheidet. Doch in welchen Fällen wird kein Festzuschuss gewährt ‒ und warum? Mit dieser Frage setzt sich PI auseinander und nennt entsprechende Fälle. |
Der Rahmen: Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse (FZ) nach § 55 SGB V gewährt werden, und ordnet diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische Regelversorgungen zu. Mit Wirkung zum 01.01.2005 hat der G-BA Richtlinien beschlossen, in denen die Befunde festgelegt sind, für die Festzuschüsse gewährt werden. Zwischenzeitlich wurden einige Änderungen beschlossen.
Leistungen ohne Anspruch auf Festzuschüsse
Im Rahmen der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen werden keine Festzuschussbefunde gewährt, wenn diese aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder Richtlinien ausgeschlossen sind. Wünscht der Patient dennoch die Durchführung, ist eine schriftliche Vereinbarung der Privatbehandlung (§ 8 Abs. 7 BMV-Z) mit Unterschrift von Zahnarzt und Patient vor Behandlungsbeginn zu erstellen.
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