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01.10.2009 | Delegation

Die Inhalte des neuen Delegationsrahmens für ZFA im Überblick

Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sind die unverzichtbare Seele einer jeden Zahnarztpraxis. Motivierte Mitarbeiterinnen steigern die Qualität zahnärztlicher Leistungen und erhöhen die Wirtschaftlichkeit der Praxis. Deshalb erbringen fachlich geeignete ZFA unter Beachtung des Zahnheilkundegesetzes und verantwortlicher Aufsicht des Zahnarztes wichtige Leistungen am Patienten. Was dabei zu beachten ist, zeigt dieser Beitrag.  

Warum ein „Delegationsrahmen“?

Seit über 15 Jahren stärkt der „Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte der Bundeszahnärztekammer (BZÄK)“ die Entscheidungsfreiheit und Verantwortung des Zahnarztes bei Delegationen an seine Mitarbeiter. Nach 1993 und 2003 wurde am 16. September 2009 durch den BZÄK-Vorstand die Anpassung des Einsatzrahmens beschlossen. Das aktuell verabschiedete Grundsatzpapier fasst in fünf Punkten die Grundlagen, individuelle Voraussetzungen sowie Konsequenzen von Delegationen gemäß Zahnheilkundegesetz zusammen. Es hilft bei dem Verständnis und der Auslegung der Vorschriften über die persönliche Leistungserbringung des Zahnarztes und die Delegation zahnärztlicher Leistungen in der Praxis.  

Die Verantwortung bleibt beim Zahnarzt

Die Verantwortung für die delegierte Leistung bleibt weiterhin - allein auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes - bei dem delegierenden Zahnarzt. Dieser hat den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und sollte dies schriftlich dokumentieren sowie Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall treffen. Während der Delegation muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.  

Wann können Tätigkeiten delegiert werden?

Bei der Delegation von Leistungen ist unter anderem darauf zu achten, dass es sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG handelt, die konkrete Leistung nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes erfordert und die Mitarbeiterin zur Erbringung der Leistung qualifiziert ist. Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin und überwacht sowie kontrolliert die Ausführung. Weitere beachtenswerte Grundsätze finden Sie im „Delegationsrahmen für ZFA“ in unserem Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) unter der Rubrik „Beschlüsse, Verordnungen, Entwürfe“.  

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130504