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06.01.2011 | Berufsrecht

Telefonische Patientenaufklärung ist zulässig

Sofern der Patient damit einverstanden ist und es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem Telefongespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Juni 2010 (Az: VI ZR 204/09; Abruf-Nr. 102312). Geklagt hatten die Eltern eines drei Wochen alten Mädchens, bei dem es während einer Leistenbruch-Operation zu Atemwegsproblemen und zu einem Herzstillstand kam. Das Kind trug bleibende Schäden in der Motorik und Sprache davon. Die Eltern verlangten Schmerzensgeld und Schadensersatz, da sie meinten, sie seien unzureichend aufgeklärt worden. Die Richter lehnten die Forderung der Eltern ab.  

 

Ein Gutachten bestätigte, dass der Eingriff und die Narkose dem unteren - höchstens dem mittleren - Risikobereich zuzuordnen sind. Der Arzt klärte die Mutter in seiner Praxis über das Operationsrisiko auf. Währenddessen füllte der Vater im Wartezimmer das Aufklärungsformular aus und unterschrieb es später zusammen mit seiner Frau. Über die Anästhesie wurde der Vater von dem zuständigen Arzt in einem 15-minütigen Telefonat aufgeklärt. Zudem bestand der Arzt auf der Anwesenheit beider Elternteile am Morgen vor der Operation, damit sie nochmals Gelegenheit zu Fragen hatten. Nach Ansicht der Richter war die Aufklärung durch den Arzt ausreichend und dem Risikoprofil der Operation angemessen. In einfachen Fällen reicht auch eine telefonische Aufklärung aus. Diese ist hingegen bei komplizierten Eingriffen mit erheblichen Risiken regelmäßig nicht ausreichend. Hier ist das persönliche Gespräch zwingend erforderlich.  

 

Hinweis: Eine umfassende und detaillierte Dokumentation ist bei jedem Eingriff zwingend notwendig. Nur so kann auch der Zahnarzt die ausreichende Aufklärung nachweisen. Je höher außerdem das Risiko des Eingriffs ist, desto umfassender sollte die Aufklärung sein.  

Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141300