Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Arbeitsrecht

Urlaubsansprüche können jetzt nicht mehr automatisch verfallen

von Angelika Schreiber, Hockenheim

| Urlaub kann man nie genug haben! Umso schlimmer ist es, wenn er dann auch noch verfällt. Nach der bisherigen Praxis konnte nicht genommener Jahresurlaub nur bis zum 31.03. des Folgejahres bzw. bis Beschäftigungsende übertragen werden, danach verfiel dieser Anspruch. Diese Praxis hat nun ein Ende: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nicht beantragte Urlaubstage nicht automatisch verfallen ( BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15, Urteil unter dejure.org ). Vielmehr müssen Arbeitgeber ihre Angestellten rechtzeitig dazu auffordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. |

 

Urlaubsansprüche ‒ die bisherige Rechtslage

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und auch genommen wird. Schließlich dient er nicht nur der Erholung und Regeneration der Arbeitnehmer, er kommt vielmehr auch dem Arbeitgeber zugute. Denn erholte und ausgeruhte Mitarbeiter sind motivierter und leistungsfähiger ‒ die Qualität der Arbeit und die Freude im Team steigt. Eine Übertragung des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wenn Urlaub zum Jahresende nicht genommen bzw. gewährt werden kann. Hier kommen vorrangige persönliche Gründe des Arbeitnehmers wie Krankheit oder betriebliche Erfordernisse wie die anstehende Quartalsabrechnung infrage. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Urlaubsansprüche auch ausbezahlt werden.

 

In vielen Zahnarztpraxen wird ein Teil des Urlaubs in Form von Praxisurlaub oder bei Schichtbetrieb im rollierenden System gewährt. Wurde kein Urlaubsantrag eingereicht oder der Urlaub nur teilweise genommen, so konnten nach bisheriger Rechtslage Ansprüche verfallen. Das ist nun anders.