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06.05.2010 | Arbeitsrecht

PC-Kenntnisse kann der Arbeitgeber auch von langjährigen Mitarbeitern verlangen

Es gibt sie noch: Meist ältere Angestellte, die im Umgang mit einem Handy, dem PC und modernen Arbeitsmitteln eher zurückhaltend sind. In den Zahnarztpraxen handelt es sich überwiegend um hoch geschätzte Mitarbeiterinnen, die sich besonders in der Assistenz und Patientenbetreuung hervortun, die Arbeit am PC jedoch den Kolleginnen überlassen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein (Az: 3 Sa 153/09; 9. September 2009; Abruf-Nr. 093735) zeigt jedoch, dass solche Mitarbeiterinnen - selbst nach jahrzehntelanger Praxiszugehörigkeit - eine Kündigung fürchten müssen.  

Der Fall

Das Gericht hatte im Fall eines Kleinbetriebs mit drei Mitarbeitern zu entscheiden. Obwohl er den Computer und andere technische Geräte gelegentlich für seine Arbeit brauchte, zeigte einer der Mitarbeiter keinerlei Interesse daran, sich mit den fortschrittlichen technischen Geräten zu beschäftigen. Deshalb bat er auch regelmäßig seine Kollegen um Hilfe. Der Arbeitgeber musste aus finanziellen Gründen einem seiner drei Angestellten kündigen, und die Wahl fiel auf den ältesten Kollegen ohne Computerkenntnisse. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus, obwohl der Mitarbeiter schon seit 40 Jahren im Betrieb tätig war.  

 

Der 55-jährige Arbeitnehmer hielt die Kündigung angesichts seines Alters für sozial ungerechtfertigt und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Er war der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, die Arbeitnehmer auf die zunehmende Technisierung vorzubereiten und sie entsprechend aus- und fortzubilden. Das ergäbe sich - seiner Ansicht nach - schon aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht.  

Die Entscheidung

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein sahen dies anders. Sie waren der Meinung, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Höhe der Zeit zu halten. Arbeitnehmer müssen von sich aus versuchen, sich weiterzubilden - ggf. können sie ihren Arbeitgeber dabei aber um Unterstützung bitten. Zudem betonten die Richter, dass jemand nicht nur deshalb vorrangig vor einer Kündigung geschützt ist, weil beispielsweise eine langjährige Betriebszugehörigkeit oder ein höheres Lebensalter vorliegen. Wäre das der Fall, dann wären Arbeitnehmer allein durch Zeitablauf irgendwann unkündbar. Auch für die Mitarbeiterin in der Zahnarztpraxis gilt somit: Eine ständige Fortbildung - auch im PC-Bereich - ist zur Sicherung des Arbeitsplatzes dringend erforderlich.